Vertragsstrafe im Vergaberecht
Die Vertragsstrafe ist eine im Vergabevertrag festgelegte pauschale Zahlung bei Vertragsverletzung, insbesondere bei Verzug oder Schlechtleistung des Auftragnehmers.
Definition: Eine Vertragsstrafe (in Österreich: Pönale) ist eine vertraglich vereinbarte, pauschale Zahlungsverpflichtung des Auftragnehmers, die bei Eintritt eines bestimmten Vertragspflichtverstoßes – insbesondere Verzug oder Schlechtleistung – fällig wird, ohne dass der Auftraggeber einen konkreten Schaden nachweisen muss.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 1336 ABGB, BVergG 2018, §§ 339 ff. BGB, § 11 VOB/B
Was ist eine Vertragsstrafe?
Die Vertragsstrafe – im österreichischen Rechtsverkehr als „Pönale" bezeichnet – ist ein zentrales Instrument zur Absicherung der termingerechten und qualitätskonformen Leistungserbringung im öffentlichen Auftragswesen. Sie wird in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, bevor das Angebot abgegeben wird, und wird damit automatisch Bestandteil des Vergabevertrags.
Der wesentliche Vorzug der Vertragsstrafe aus Sicht des Auftraggebers liegt darin, dass er bei Eintritt des Sicherungsfalles (z. B. Überschreitung eines Fertigstellungstermins) keine konkreten Schadensfolgen darlegen und beweisen muss. Die Strafe ist unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden geschuldet.
Bedeutung und Funktion
Die Vertragsstrafe erfüllt im Vergabeverfahren eine Doppelfunktion: Sie wirkt als Druckmittel zur Vertragserfüllung und stellt einen pauschalen Schadensausgleich bei Pflichtverletzung sicher.
Anwendungsfälle
Vertragsstrafen werden in der vergaberechtlichen Praxis insbesondere bei folgenden Pflichtverletzungen vereinbart:
- Verzug: Nichteinhalten vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermine; häufig als prozentualer Tagesbetrag ausgestaltet (z. B. 0,1 % der Nettoauftragssumme je Werktag Verzug)
- Schlechtleistung: Unterschreitung definierter Qualitätskennzahlen oder Servicelevels
- Nichterfüllung von Dokumentations- oder Meldepflichten
- Verstoß gegen Subunternehmerpflichten oder Offenlegungspflichten
Festlegung in der Ausschreibung
Vertragsstrafen müssen bereits in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig geregelt sein. Nachträgliche Vereinbarungen, die nicht aus den Vergabeunterlagen hervorgehen, können vergaberechtlich problematisch sein, da sie eine unzulässige Vertragsänderung darstellen könnten.
Die Regelung umfasst typischerweise:
- Den Sicherungsfall (genauer Auslösetatbestand)
- Den Strafbetrag oder die Berechnungsmethode (Tagessatz, Prozentwert)
- Eine Obergrenze der Gesamtstrafe
- Das Verhältnis zur Schadenersatzpflicht (Anrechnung oder Kumulierung)
Verhältnismäßigkeit und Obergrenzen
Vertragsstrafen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und dürfen keine sittenwidrige Übervorteilung des Auftragnehmers bewirken. Übliche Obergrenzen liegen in der Praxis bei 5 bis 10 Prozent der Nettoauftragssumme. Übermäßige Vertragsstrafen können von Gerichten auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden.
In Österreich normiert § 1336 Abs. 2 ABGB ausdrücklich das richterliche Mäßigungsrecht: Ein Gericht kann eine übermäßige Konventionalstrafe auf Antrag auf ein angemessenes Maß reduzieren. In Deutschland folgt die Reduktion aus § 343 BGB.
Verhältnis zum Schadenersatz
Nach österreichischem Recht (§ 1336 ABGB) kann der Auftraggeber neben der Vertragsstrafe keinen weiteren Schadenersatz verlangen, wenn der tatsächliche Schaden die Vertragsstrafe übersteigt – es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Nach deutschem Recht (§ 341 BGB) kann der Gläubiger bei Nichterfüllung die Vertragsstrafe verlangen; bei Schlechterfüllung ist der darüber hinausgehende Schaden ersatzfähig. § 11 VOB/B enthält spezifische Regelungen zur Vertragsstrafe bei Bauleistungen.
Rechtsgrundlage
Die Vertragsstrafe ist sowohl im allgemeinen Zivilrecht als auch in den vergaberechtlichen Spezialregelungen verankert.
- Österreich (allgemeines Zivilrecht): § 1336 ABGB (Konventionalstrafe, Mäßigungsrecht)
- Österreich (Vergaberecht): BVergG 2018; ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen, Abschnitt Vertragsstrafe)
- Deutschland (allgemeines Zivilrecht): §§ 339–345 BGB (Vertragsstrafe; Verwirkung; Herabsetzung)
- Deutschland (Bauvergabe): § 11 VOB/B (Vertragsstrafe); § 9 Abs. 4 VOB/A (Regelung in den Verdingungsunterlagen)
Verwandte Begriffe
- Auftragnehmer
- Auftraggeber
- Ausschreibung
- Vergabeverfahren
- Auftragsvergabe
- Festpreis
- Leistungsbeschreibung
- Zuschlag
- Bauauftrag
FAQ
Kann ein Auftragnehmer die Vertragsstrafe verweigern, wenn er den Verzug nicht zu vertreten hat? Ja. Vertragsstrafen setzen grundsätzlich ein Verschulden des Auftragnehmers voraus. Liegt der Verzug in unvorhersehbaren Umständen außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers (höhere Gewalt, vom Auftraggeber verursachte Behinderungen), entfällt die Verwirkung. Der Auftragnehmer muss eine Behinderungsanzeige erstatten und die mangelnde Verantwortlichkeit nachweisen.
Ist die Vertragsstrafe auf die Auftragssumme anrechenbar? Das hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Üblicherweise wird in den Vergabeunterlagen festgelegt, ob die Vertragsstrafe auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch anzurechnen ist oder ob beide Ansprüche kumulieren. Eine eindeutige Regelung in den Ausschreibungsbedingungen ist daher unerlässlich.
Darf der Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 20 % der Auftragssumme festlegen? Eine derartig hohe Vertragsstrafe ist in der Regel unverhältnismäßig und kann von einem Gericht auf Antrag des Auftragnehmers herabgesetzt werden. In der österreichischen und deutschen Praxis werden Obergrenzen von 5–10 % der Nettoauftragssumme als angemessen angesehen. Höhere Werte bedürfen besonderer Rechtfertigung.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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