Vertrauensschaden im Vergaberecht 2026 – Schadenersatz für Bieter
Vertrauensschaden im Vergaberecht: Schadenersatzanspruch übergangener Bieter für Angebotskosten bei rechtswidrig durchgeführtem Vergabeverfahren.
Definition: Der Vertrauensschaden im Vergaberecht ist der Schadenersatzanspruch, den ein Bieter gegen einen öffentlichen Auftraggeber geltend machen kann, wenn er im Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit eines Vergabeverfahrens Kosten (insbesondere Angebotskosten) aufgewendet hat, das Verfahren jedoch vergaberechtswidrig durchgeführt wurde.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 338 BVergG 2018 (Österreich), § 181 GWB (Deutschland), ABGB/BGB
Was ist der Vertrauensschaden?
Der Vertrauensschaden schützt Bieter, die auf die Rechtmäßigkeit eines öffentlichen Vergabeverfahrens vertraut und dafür Aufwendungen getätigt haben, die infolge eines Vergabefehlers nutzlos geworden sind. Der Begriff leitet sich aus dem zivilrechtlichen Konzept des negativen Interesses (Vertrauensinteresse) ab: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als hätte er nicht auf die Gültigkeit des Verfahrens vertraut.
Abgrenzung zum Erfüllungsschaden
Der Vertrauensschaden ist klar vom Erfüllungsschaden (positivem Interesse) zu unterscheiden. Beim Erfüllungsschaden wäre der Bieter so zu stellen, als hätte er den Auftrag erhalten – er kann also den entgangenen Gewinn geltend machen. Beim Vertrauensschaden geht es nur um die nutzlos aufgewendeten Kosten. Das Vergaberecht gewährt in der Regel nur den Vertrauensschaden, nicht den Erfüllungsschaden.
Typische Schadenspositionen
Der Vertrauensschaden umfasst in der Regel:
- Kosten der Angebotserstellung (Personal, externe Berater, Übersetzungen)
- Kosten für die Beschaffung von Eignungsnachweisen
- Reisekosten für Ortsbesichtigungen oder Verhandlungstermine
- Anwaltskosten für die Begleitung des Vergabeverfahrens
- Nicht jedoch: entgangener Gewinn (dieser ist dem Erfüllungsschaden zuzuordnen)
Voraussetzungen des Anspruchs
Für einen Anspruch auf Vertrauensschaden müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Vergaberechtsverletzung: Das Vergabeverfahren wurde rechtswidrig durchgeführt (z.B. fehlerhafte Wertung, unzulässiger Ausschluss)
- Kausalität: Die Rechtsverletzung war ursächlich für den Schaden
- Vertrauen: Der Bieter hat im berechtigten Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit Aufwendungen getätigt
- Schaden: Es sind bezifferbare finanzielle Nachteile entstanden
- Keine überwiegende Mitverantwortung des Bieters
Verschulden
In Deutschland setzt der Schadenersatzanspruch nach § 181 GWB kein Verschulden des Auftraggebers voraus – es handelt sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch. In Österreich richtet sich der Anspruch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, die grundsätzlich Verschulden erfordern, wobei nach § 338 BVergG 2018 ein Verschulden des Auftraggebers vermutet wird.
FAQ
Kann ein Bieter sowohl Vertrauensschaden als auch Nachprüfung begehren? Ja, diese Rechtsbehelfe schließen sich nicht aus. Der Nachprüfungsantrag richtet sich auf die Korrektur des Vergabefehlers; der Schadenersatzanspruch auf Geldersatz.
Wie hoch ist typischerweise der Vertrauensschaden? Das hängt von der Komplexität des Angebots ab. Bei aufwändigen IT- oder Bauausschreibungen können Angebotskosten schnell im fünf- bis sechsstelligen Bereich liegen.
Verjährt der Anspruch? Ja. Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem allgemeinen Zivilrecht (drei Jahre ab Kenntnis in Deutschland, drei Jahre in Österreich nach § 1489 ABGB).
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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