Virtueller Marktplatz im Vergaberecht 2026
Virtueller Marktplatz: Elektronische Plattform für die digitale Beschaffung öffentlicher Auftraggeber – Funktion, Arten und vergaberechtliche Einordnung.
Definition: Ein virtueller Marktplatz ist eine elektronische Plattform, auf der öffentliche Auftraggeber standardisierte Produkte und Dienstleistungen digital beschaffen können, typischerweise durch vordefinierte Rahmenverträge oder Katalogbestellungen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 120, 121 GWB; Art. 33, 34 Richtlinie 2014/24/EU; § 153 BVergG 2018
Was ist ein virtueller Marktplatz?
Virtuelle Marktplätze sind digitale Beschaffungsplattformen, die öffentlichen Auftraggebern eine effiziente, standardisierte Beschaffung von Waren und Dienstleistungen ermöglichen. Sie unterscheiden sich von klassischen eVergabe-Plattformen dadurch, dass nicht jeder Einzelkauf ein eigenständiges Vergabeverfahren erfordert. Stattdessen wurden die vergaberechtlichen Anforderungen (Ausschreibung, Eignungsprüfung, Vertragsabschluss) auf der Ebene des Plattformzugangs erfüllt.
Bekannte Beispiele sind der Elektronische Marktplatz (EMP) der Bundesagentur für Arbeit und das Kaufhaus des Bundes (KdB) in Deutschland sowie Plattformen wie Peppol im europäischen Kontext.
Vergaberechtliche Einordnung
Virtuelle Marktplätze sind vergaberechtlich in der Regel als dynamische Beschaffungssysteme (DBS) oder als Rahmenvereinbarungen ausgestaltet.
Dynamisches Beschaffungssystem (DBS)
Das DBS (Art. 34 Richtlinie 2014/24/EU; § 120 GWB) ist ein vollständig elektronisches Beschaffungsverfahren für gängige Waren und Dienstleistungen. Es ist für alle geeigneten Bieter während der gesamten Laufzeit offen und ähnelt einem „Dauervergabeverfahren".
Rahmenvereinbarung
Alternativ können virtuelle Marktplätze auf Rahmenvereinbarungen basieren (Art. 33 Richtlinie 2014/24/EU; § 21 VgV), bei denen im Vorfeld Preise, Konditionen und Bieterkreis festgelegt werden. Einzelabrufe erfolgen dann ohne weiteres Vergabeverfahren.
Vorteile virtueller Marktplätze
Virtuelle Marktplätze reduzieren den Beschaffungsaufwand erheblich:
- Schnelle Bestellung ohne Einzelausschreibung
- Transparente Preisvergleiche
- Standardisierte Vertragskonditionen
- Automatisierte Rechnungsverarbeitung
- Vollständige Dokumentation für Prüfungszwecke
Risiken und Grenzen
Virtuelle Marktplätze sind nur für standardisierte, planbare Beschaffungsbedarfe geeignet. Individuelle oder komplexe Leistungen erfordern weiterhin ein eigenständiges Vergabeverfahren. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Zugang zum Marktplatz selbst vergaberechtskonform gestaltet wurde.
Kaufhaus des Bundes (KdB)
Das Kaufhaus des Bundes (KdB) ist der offizielle virtuelle Marktplatz der deutschen Bundesverwaltung. Es bietet Bundesbehörden die Möglichkeit, Standardprodukte und -dienstleistungen aus vorausgeschriebenen Vertragsrahmen digital abzurufen.
Verwandte Begriffe
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Rahmenvereinbarung
- Elektronischer Katalog
- Elektronischer Marktplatz
- eVergabe
FAQ
Muss jeder Kauf über einen virtuellen Marktplatz ausgeschrieben werden? Nein. Der vergaberechtliche Aufwand wurde bereits bei der Einrichtung des Marktplatzes (Rahmenvereinbarung oder DBS) abgewickelt. Einzelabrufe sind dann ohne Ausschreibung möglich.
Können alle öffentlichen Auftraggeber den Kaufhaus des Bundes nutzen? Das KdB steht grundsätzlich Bundesbehörden zur Verfügung. Länder und Kommunen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls teilnehmen oder vergleichbare Plattformen auf Länderebene nutzen.
Ist ein virtueller Marktplatz auch für KMU zugänglich? Grundsätzlich ja, sofern die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Das dynamische Beschaffungssystem ist per Gesetz für alle geeigneten Bieter offen zu halten.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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