VOB/A – Vergabe von Bauleistungen 2026 – Verfahrensregeln im Überblick
VOB/A: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A. Verfahrensregeln, Abschnitte, Anwendungsbereich und Verhältnis zur VgV erklärt.
Definition: Die VOB/A ist der Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und enthält die Vergaberegeln für öffentliche Bauaufträge in Deutschland – untergliedert in einen nationalen Abschnitt (Abschnitt 1), einen EU-Abschnitt (Abschnitt 2) und einen Sektorenabschnitt (Abschnitt 3).
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: VOB/A 2019, § 2 Abs. 1 VgV, §§ 97 ff. GWB
Was ist die VOB/A?
Die VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) ist das spezifische Regelwerk für das Vergabeverfahren bei Bauleistungen und ergänzt die allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften (GWB, VgV) um baufachspezifische Regelungen. Sie wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) herausgegeben, zuletzt in der Ausgabe 2019 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger). Obwohl die VOB/A kein förmliches Gesetz ist, ist sie für öffentliche Auftraggeber durch Verweis im Haushaltsrecht und in Verwaltungsvorschriften weitgehend verbindlich.
Aufbau: Drei Abschnitte
Die VOB/A ist in drei Abschnitte untergliedert, die je nach Auftragsumfang und Auftraggeber Anwendung finden:
Abschnitt 1 – Unterschwellenvergabe
Abschnitt 1 gilt für die Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte (aktuell 5.538.000 EUR netto). Er enthält Regelungen zu folgenden Verfahrensarten:
- Öffentliche Ausschreibung: Standardverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung
- Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb: Vorauswahl der Bieter
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: Direktansprache ausgewählter Firmen
- Freihändige Vergabe: Für Sonderfälle (Dringlichkeit, mangelnder Wettbewerb, geringe Auftragswerte)
Abschnitt 2 (EU-Abschnitt) – Oberschwellenvergabe
Abschnitt 2 gilt für EU-weite Ausschreibungen oberhalb des EU-Schwellenwerts von 5.538.000 EUR netto. Er ergänzt und modifiziert die allgemeinen Vorschriften der VgV für den Baubereich. Verfahrensarten sind das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft – analog zu den allgemeinen Verfahrensarten der VgV.
Abschnitt 3 – Sektorenvergabe
Abschnitt 3 gilt für Bauvergaben durch Sektorenauftraggeber (Wasser, Energie, Verkehr, Post) im Oberschwellenbereich. Er ergänzt die Sektorenverordnung (SektVO).
Wichtige Regelungsbereiche
Die VOB/A enthält detaillierte Vorschriften zu folgenden Themen:
- Leistungsbeschreibung: Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung (§ 7 VOB/A)
- Bekanntmachung und Fristen: Mindestfristen für Angebots- und Teilnahmefristen
- Eignungsprüfung: Anforderungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
- Angebotswertung: Grundsatz des wirtschaftlichsten Angebots
- Vergabevermerk: Dokumentationspflichten des Auftraggebers
- Aufhebung der Ausschreibung: Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Verhältnis zur VgV
Im Oberschwellenbereich gilt die VOB/A Abschnitt 2 als lex specialis gegenüber der VgV, d. h. die VOB/A-Regelungen gehen vor, soweit sie abweichende Vorschriften enthalten. Lücken werden durch die VgV geschlossen. Im Unterschwellenbereich gilt Abschnitt 1 der VOB/A eigenständig.
FAQ
Ist die VOB/A für private Auftraggeber verbindlich? Nein. Private Auftraggeber sind nicht verpflichtet, die VOB/A anzuwenden. Öffentliche Auftraggeber hingegen sind durch das Haushaltsrecht in der Regel zur Anwendung verpflichtet.
Was unterscheidet öffentliche Ausschreibung und freihändige Vergabe nach VOB/A? Bei der öffentlichen Ausschreibung wird der Auftrag öffentlich bekannt gemacht und jeder interessierte Bieter kann teilnehmen. Die freihändige Vergabe ist ein formfreies Verfahren, bei dem der Auftraggeber direkt mit einem oder wenigen Unternehmen verhandelt; sie ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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