Glossar

VOF – Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen 2026

VOF: Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen – historisches Vergaberegelwerk für Architekten und Ingenieure, abgelöst durch VgV 2016.

Definition: Die VOF (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen) war das bis zur Vergaberechtsreform 2016 geltende deutsche Regelwerk für die Vergabe von Architekten-, Ingenieur- und sonstigen freiberuflichen Leistungen durch öffentliche Auftraggeber oberhalb der EU-Schwellenwerte; sie wurde durch die Vergabeverordnung (VgV) 2016 abgelöst.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Historisch (außer Kraft); heute: VgV 2016, §§ 73 ff. VgV


Was war die VOF?

Die VOF (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen) war ein spezielles Vergaberegelwerk für geistig-schöpferische Leistungen, die nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden konnten – typischerweise Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie galt im Oberschwellenbereich und schrieb für diese Leistungsart zwingend das Verhandlungsverfahren vor, da bei Planungsleistungen eine vorangehende Leistungsbeschreibung nicht in der Form möglich ist wie bei standardisierbaren Liefer- oder Bauleistungen.

Die VOF wurde 1997 eingeführt und mehrfach aktualisiert. Mit der Vergaberechtsreform 2016 (Umsetzung der EU-Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU) wurde sie aufgehoben und ihre Regelungsinhalte in die neue Vergabeverordnung (VgV) integriert.

Historische Bedeutung

In ihrer Geltungszeit war die VOF das zentrale Regelwerk für die Beauftragung von Planungsbüros, Architekten, Ingenieuren, Rechtsanwälten, Unternehmensberatern und anderen freiberuflich Tätigen durch öffentliche Auftraggeber. Das charakteristische Merkmal war die Pflicht zum Verhandlungsverfahren: Auftraggeber mussten zwingend in Verhandlungen mit ausgewählten Bewerbern treten, da eine eindeutige Leistungsbeschreibung vor Beauftragung nicht möglich war.

Ablösung durch die VgV 2016

Seit dem 18. April 2016 gilt für die Vergabe freiberuflicher Leistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte die Vergabeverordnung (VgV). Die VgV enthält in §§ 73 ff. spezifische Regelungen für Architekten- und Ingenieurwettbewerbe und hat die VOF vollständig ersetzt. Wesentliche Änderungen durch die Reform:

  • Keine eigenständige Vergabeordnung mehr für freiberufliche Leistungen
  • Integration in das allgemeine Vergaberecht der VgV
  • Stärkere Betonung der Möglichkeit von Planungswettbewerben als Vorabverfahren (§§ 69 ff. VgV)
  • Klarere Regelungen zu Honoraranforderungen und Qualitätskriterien

Aktuelle Rechtslage

Für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen gilt heute die VgV, ergänzt durch die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) für die Honorarbemessung. Im Unterschwellenbereich gelten die UVgO sowie die jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Länder. Die VOF hat nur noch historische Bedeutung für die Auslegung älterer Verträge und für das Verständnis der Entwicklung des Vergaberechts.

FAQ

Gilt die VOF noch für laufende Verträge? Nein. Für Vergabeverfahren, die nach dem 18. April 2016 begonnen wurden, gilt die VgV. Für vor diesem Datum begonnene Verfahren gilt die VOF in der damals geltenden Fassung weiterhin als Auslegungsrahmen.

Was regeln §§ 73 ff. VgV als Nachfolge der VOF? Die §§ 73 ff. VgV regeln Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen, also das wettbewerbliche Verfahren zur Auswahl des besten Entwurfs vor der eigentlichen Beauftragung. Planungswettbewerbe sind kein Vergabeverfahren, können aber als Vorstufe dienen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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