VOL Vergaberecht 2026 – Verdingungsordnung für Leistungen
VOL (Verdingungsordnung für Leistungen): Regelwerk für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen in Deutschland. Abgelöst durch UVgO.
Definition: Die VOL (Verdingungsordnung für Leistungen) war das deutsche Regelwerk für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und gliederte sich in VOL/A (Vergabebestimmungen) und VOL/B (Allgemeine Vertragsbedingungen); im Unterschwellenbereich wurde sie 2017 weitgehend durch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) abgelöst.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: UVgO 2017, VgV 2016, GWB §§ 97 ff.
Was ist die VOL?
Die VOL (Verdingungsordnung für Leistungen) war das zentrale deutsche Regelwerk für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber. Sie bestand aus zwei Teilen: VOL/A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen) und VOL/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen). Während VOL/A das Vergabeverfahren regelte, enthielt VOL/B die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Durchführung beschaffter Leistungen.
Die VOL hatte eine lange Geschichte im deutschen Vergaberecht und war für Jahrzehnte das maßgebliche Instrument für die öffentliche Beschaffung unterhalb und oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Historische Entwicklung und Ablösung
Mit der Vergaberechtsreform 2016 wurde die VOL/A im Oberschwellenbereich vollständig durch die Vergabeverordnung (VgV) ersetzt. Im Unterschwellenbereich folgte 2017 die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die die VOL/A Abschnitt 1 ablöste. Die VOL/B hingegen bleibt weiterhin als Vertragsregelwerk in Gebrauch und wird von vielen öffentlichen Auftraggebern als Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihre Verträge einbezogen.
VOL/A und VOL/B im Überblick
VOL/A regelte das Vergabeverfahren und enthielt Bestimmungen zu Vergabearten, Vergabeunterlagen, Fristen, Eignungsnachweisen und Zuschlagserteilung. Sie war in zwei Abschnitte gegliedert:
- Abschnitt 1: Unterschwellenbereich (national)
- Abschnitt 2: Oberschwellenbereich (EU-weit, EG-Basistext)
VOL/B enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen und regelt u.a. Leistungspflichten, Gewährleistung, Haftung und Zahlungsbedingungen. Diese ist nach wie vor relevant und wird vielfach in öffentliche Verträge einbezogen.
Bedeutung heute
Obwohl die VOL/A als Vergabevorschrift weitgehend abgelöst wurde, bleibt die VOL/B als vertragliches Regelwerk für öffentliche Auftraggeber von praktischer Bedeutung. Vergabepraktiker und Bieter müssen daher den historischen Kontext kennen, da ältere Verfahren, Kommentierungen und Rechtsprechung häufig noch auf die VOL Bezug nehmen.
Verwandte Begriffe
- VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
- Vergaberechtsreform 2016
- Vergabeverfahren
FAQ
Gilt die VOL noch? Die VOL/A ist im Oberschwellenbereich durch die VgV (2016) und im Unterschwellenbereich weitgehend durch die UVgO (2017) ersetzt worden. Die VOL/B wird jedoch weiterhin als Vertragswerk verwendet.
Was ist der Unterschied zwischen VOL und VOB? Die VOL regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, während die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) speziell für Bauaufträge gilt.
Was hat die VOL/A im Unterschwellenbereich abgelöst? Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die seit 2017 schrittweise von den Bundesländern eingeführt wurde.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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