Vorabinformation im Vergaberecht
Die Vorabinformation ist die Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung an Bieter vor Vertragsschluss und ermöglicht die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.
Definition: Die Vorabinformation ist die vom Auftraggeber vor Abschluss des Vergabevertrages an alle Bieter zu übermittelnde Information über die Zuschlagsentscheidung, einschließlich der Begründung, und löst die Stillhaltefrist aus, innerhalb derer unterlegene Bieter ein Nachprüfungsverfahren einleiten können.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 2a Richtlinie 89/665/EWG; AT: § 132 BVergG 2018; DE: § 134 GWB
Was ist die Vorabinformation?
Die Vorabinformation ist ein zentrales Instrument des vergaberechtlichen Rechtsschutzes: Sie informiert alle Bieter über das Ergebnis der Wertung und gibt unterlegenen Bietern die Möglichkeit, die Entscheidung vor Vertragsschluss anzufechten. Die Vorabinformation darf nicht mit der Vorinformation (Ankündigung geplanter Vergaben) verwechselt werden – beide Begriffe bezeichnen völlig unterschiedliche Institute des Vergaberechts.
Die Vorabinformation richtet sich an alle am Verfahren beteiligten Bieter, also sowohl an den obsiegenden als auch an alle unterlegenen Bieter. Sie wird vom Auftraggeber aktiv versandt und muss bestimmte Mindestinformationen enthalten.
Bedeutung und Funktion
Durch die Vorabinformation wird der Primärrechtsschutz im Vergaberecht erst praktisch wirksam: Bieter, die nach der Zuschlagsentscheidung einen Fehler im Verfahren vermuten, können innerhalb der anschließenden Stillhaltefrist einen Nachprüfungsantrag stellen und so verhindern, dass der Vertrag geschlossen wird, bevor die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüft wurde.
Pflichtinhalt der Vorabinformation
Nach Art. 2a Richtlinie 89/665/EWG muss die Vorabinformation mindestens enthalten:
- Name des obsiegenden Bieters (des Unternehmens, dem der Zuschlag erteilt werden soll)
- Begründung der Zuschlagsentscheidung (konkrete Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots im Vergleich zum Angebot des Empfängers)
- Angabe der Stillhaltefrist und des Hinweises auf die Möglichkeit zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
Eine unzureichende Begründung führt dazu, dass die Stillhaltefrist nicht wirksam zu laufen beginnt.
Verhältnis zur Stillhaltefrist
Mit dem Versand der Vorabinformation beginnt die Stillhaltefrist (§ 132 BVergG 2018; § 134 GWB): Der Auftraggeber muss für die Dauer von mindestens 15 Kalendertagen (bei elektronischer Übermittlung) vom Vertragsschluss absehen. Erst nach Ablauf dieser Frist – und sofern kein Nachprüfungsantrag gestellt wurde – darf der Vertrag unterzeichnet werden.
Verkürzungsmöglichkeit von Angebotsfristen
In einem anderen Kontext kann eine Vorabinformation (hier in Form einer Vorinformation nach Art. 48 Richtlinie 2014/24/EU) dazu genutzt werden, im späteren Verfahren die Angebotsfrist zu verkürzen. Dies ist jedoch ein anderes Rechtsinstitut und sollte nicht mit der hier beschriebenen Vorabinformation als Information über die Zuschlagsentscheidung verwechselt werden.
Rechtsgrundlage
Die Vorabinformation ist europarechtlich durch die Rechtsmittelrichtlinie und deren nationales Umsetzungsrecht geregelt.
- EU: Art. 2a Richtlinie 89/665/EWG i.d.F. Richtlinie 2007/66/EG
- Österreich: § 132 BVergG 2018 (Mitteilung der Zuschlagsentscheidung); §§ 168a ff. (Nachprüfungsverfahren)
- Deutschland: § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht)
Verwandte Begriffe
- Stillhaltefrist
- Nachprüfungsverfahren
- Vorinformation
- Zuschlagskriterien
- Vergabevermerk
- Transparenzgebot
- Vergabeverfahren
- Auftraggeber
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Vorabinformation und Vorinformation? Die Vorabinformation informiert alle Bieter nach der Wertung über die Zuschlagsentscheidung und löst die Stillhaltefrist aus. Die Vorinformation hingegen ist eine freiwillige Ankündigung geplanter Vergaben zu Beginn des Haushaltsjahres, die den Markt frühzeitig informiert und unter Umständen Fristen verkürzen kann. Beide Begriffe bezeichnen unterschiedliche vergaberechtliche Instrumente.
Muss die Vorabinformation zwingend elektronisch erfolgen? Die Richtlinie schreibt keine bestimmte Form vor, legt aber unterschiedliche Stillhaltefristen je nach Übermittlungsweg fest: Bei elektronischer Übermittlung (E-Mail, Vergabeplattform) gilt eine Frist von 15 Kalendertagen, bei anderen Wegen kann die Frist länger sein. Die elektronische Übermittlung ist daher die Regel.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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