Glossar

Vorinformation im Vergaberecht

Die Vorinformation ist die freiwillige EU-Bekanntmachung geplanter öffentlicher Aufträge bis zu 12 Monate im Voraus und ermöglicht kürzere Angebotsfristen im späteren Verfahren.

Definition: Die Vorinformation ist eine freiwillige oder in bestimmten Fällen verpflichtende Bekanntmachung öffentlicher Auftraggeber über geplante Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauaufträge, die bis zu zwölf Monate vor Einleitung des eigentlichen Vergabeverfahrens auf TED veröffentlicht wird und unter bestimmten Bedingungen eine Verkürzung der späteren Angebotsfristen ermöglicht.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 48 Richtlinie 2014/24/EU; AT: § 58 BVergG 2018; DE: § 38 VgV


Was ist die Vorinformation?

Die Vorinformation ist ein Planungsinstrument im öffentlichen Beschaffungswesen: Sie ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, den Markt frühzeitig über bevorstehende Vergaben zu informieren, bevor das eigentliche Vergabeverfahren eingeleitet wird. Durch die Vorinformation können Unternehmen ihre Ressourcen und Kapazitäten langfristig planen und sich auf kommende Ausschreibungen vorbereiten. Für Auftraggeber bietet sie den Vorteil, dass im späteren Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen kürzere Angebotsfristen zulässig sind.

Die Vorinformation ist nicht mit der Vorabinformation zu verwechseln, die die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an Bieter bezeichnet. Beide Begriffe bezeichnen völlig unterschiedliche Rechtsinstitute.

Bedeutung und Funktion

Die Vorinformation dient der Markttransparenz und erleichtert sowohl Auftraggebern als auch Bietern die strategische Planung im öffentlichen Beschaffungswesen. Durch die frühzeitige Ankündigung können sich Unternehmen – insbesondere KMU mit begrenzten Kapazitäten – rechtzeitig vorbereiten und Bietergemeinschaften oder Nachunternehmerkonstellationen aufbauen.

Voraussetzungen und Wirkung der Fristverlängerung

Wenn ein Auftraggeber eine Vorinformation auf TED veröffentlicht hat, kann er im späteren Vergabeverfahren die Angebotsfrist verkürzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind (Art. 48 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU):

  1. Die Vorinformation enthielt alle in der Bekanntmachung geforderten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verfügbar waren.
  2. Die Vorinformation wurde mindestens 35 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Absendedatum der Auftragsbekanntmachung veröffentlicht.

Bei Erfüllung dieser Bedingungen kann die reguläre Angebotsfrist von 30 Tagen auf mindestens 15 Tage verkürzt werden.

Vorinformation als Bekanntmachungsersatz (Art. 48 Abs. 3 RL 2014/24/EU)

In einem speziellen Anwendungsfall kann die Vorinformation auch als Aufruf zum Wettbewerb verwendet werden, ohne dass später eine separate Auftragsbekanntmachung erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass die Vorinformation alle relevanten Informationen enthält und Bieter ihr Interesse bekunden können. Diese Verwendungsform ist insbesondere bei der Beschaffung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen möglich.

Inhalt einer Vorinformation

Eine Vorinformation muss nach Art. 48 i.V.m. Anhang V Teil B der Richtlinie 2014/24/EU Angaben enthalten zu:

  • Name und Kontaktdaten des Auftraggebers
  • Kurze Beschreibung des Auftragsgegenstands und des geschätzten Auftragswertes
  • Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens
  • Gegebenenfalls CPV-Codes (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)

Veröffentlichung und Form

Die Vorinformation wird über das SIMAP-System auf TED veröffentlicht. In Österreich erfolgt dies gemäß § 58 BVergG 2018, in Deutschland nach § 38 VgV. Eine Veröffentlichung nur auf nationaler Ebene ist möglich, wenn der voraussichtliche Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt.

Rechtsgrundlage

Die Vorinformation ist europarechtlich ausdrücklich geregelt und in nationales Recht umgesetzt.

  • EU: Art. 48 Richtlinie 2014/24/EU (Vorinformationen)
  • Österreich: § 58 BVergG 2018 (Vorinformation im Oberschwellenbereich)
  • Deutschland: § 38 VgV (Vorinformation)

Verwandte Begriffe

FAQ

Ist die Veröffentlichung einer Vorinformation verpflichtend? Grundsätzlich ist die Vorinformation freiwillig. Eine Pflicht zur Vorinformation besteht nach Art. 48 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU nur dann, wenn Auftraggeber planen, Aufträge für soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhang XIV der Richtlinie) zu vergeben und einen Aufruf zum Wettbewerb mittels Vorinformation durchführen möchten.

Kann die Vorinformation die Auftragsbekanntmachung ersetzen? In bestimmten Fällen ja: Bei sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen (Art. 75 Richtlinie 2014/24/EU) sowie unter den engen Bedingungen des Art. 48 Abs. 3 kann eine detaillierte Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb fungieren. Im Regelfall ist jedoch nach der Vorinformation eine separate Auftragsbekanntmachung erforderlich.

Wie unterscheidet sich die Vorinformation von der Vorabinformation? Die Vorinformation kündigt geplante Aufträge im Voraus an (Planungsphase). Die Vorabinformation hingegen informiert Bieter nach der Wertung über die Zuschlagsentscheidung (Abschlussphase) und löst die Stillhaltefrist aus. Beide Institute dienen unterschiedlichen Zwecken im Vergabeverfahren.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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