Glossar

Vorinformation über die Ausschreibung 2026 – Vorankündigung im Vergaberecht

Die Vorinformation über die Ausschreibung kündigt geplante Vergabeverfahren an, ermöglicht kürzere Angebotsfristen und informiert den Markt frühzeitig.

Definition: Die Vorinformation über die Ausschreibung ist eine freiwillige oder verpflichtende Bekanntmachung, mit der öffentliche Auftraggeber geplante Vergabeverfahren im Voraus ankündigen, um den Markt frühzeitig zu informieren und gegebenenfalls verkürzte Angebotsfristen in Anspruch nehmen zu können.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 48 Richtlinie 2014/24/EU, § 38 VgV (Deutschland), § 46 BVergG 2018 (Österreich)


Was ist eine Vorinformation?

Die Vorinformation (englisch: Prior Information Notice, PIN) ist ein Planungsinstrument öffentlicher Auftraggeber, das potenzielle Bieter frühzeitig über bevorstehende Vergabeverfahren informiert. Sie kann auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden, um den Markt vorzubereiten, oder auf verpflichtender Basis, um im nachfolgenden offenen Verfahren von verkürzten Angebotsfristen zu profitieren.

Zweck der Vorinformation

Die Vorinformation verfolgt mehrere Ziele:

  1. Markttransparenz: Unternehmen erhalten frühzeitig Kenntnis von Beschaffungsvorhaben und können ihre Kapazitäten entsprechend planen
  2. Fristenoptimierung: Auftraggeber, die eine Vorinformation mindestens 35 Tage vor der eigentlichen Ausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht haben, können die Mindest-Angebotsfrist von 35 auf 15 Tage (offenes Verfahren) reduzieren
  3. Strategische Beschaffungsplanung: Öffentliche Auftraggeber müssen nach Art. 48 Richtlinie 2014/24/EU für das jeweils folgende Haushaltsjahr Vorinformationen für geplante Liefer- und Dienstleistungsaufträge über dem Schwellenwert veröffentlichen (wenn nicht jeweils Einzelbekanntmachungen erfolgen)

Inhalt der Vorinformation

Eine Vorinformation enthält in der Regel folgende Angaben:

  • Beschreibung des geplanten Auftrags (Gegenstand, Art)
  • Geschätzter Auftragswert
  • Voraussichtlicher Zeitplan für die Ausschreibung
  • Kontaktdaten des Auftraggebers
  • Hinweis, ob die Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient (beim nicht offenen Verfahren / Verhandlungsverfahren möglich)

Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb

Eine Besonderheit: Die Vorinformation kann im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren als Aufruf zum Wettbewerb (Ersatz für die Auftragsbekanntmachung) verwendet werden. In diesem Fall werden interessierte Unternehmen aufgefordert, ihr Interesse zu bekunden, und der Auftraggeber fordert anschließend ausgewählte Unternehmen direkt zur Angebotsabgabe auf, ohne eine separate Bekanntmachung zu veröffentlichen.

Veröffentlichung

Vorinformationen werden im Oberschwellenbereich auf der europäischen TED-Plattform (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht. In Österreich und Deutschland können sie zusätzlich auf nationalen Bekanntmachungsportalen erscheinen.

FAQ

Ist die Veröffentlichung einer Vorinformation verpflichtend? Nicht generell. Verpflichtend ist sie, wenn der Auftraggeber für das Folgejahr keine Einzelbekanntmachungen plant und trotzdem den Markt informieren will. Freiwillig ist sie immer möglich.

Bindet die Vorinformation den Auftraggeber an die angekündigte Ausschreibung? Nein. Die Vorinformation begründet keine Rechtspflicht zur Durchführung des Vergabeverfahrens. Sie ist eine unverbindliche Ankündigung.

Gibt es eine Vorinformation auch im Unterschwellenbereich? In dieser Form nicht verpflichtend, aber einzelne Auftraggeber nutzen ähnliche Mechanismen zur Marktinformation.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

Jetzt starten

Demo buchen.

Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.