Glossar

Wahlposition im Vergaberecht

Eine Wahlposition ist eine optionale Position im Leistungsverzeichnis, die der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung abrufen kann, aber nicht muss.

Definition: Eine Wahlposition ist eine im Leistungsverzeichnis ausgewiesene, abgegrenzte Leistungsposition, über deren Ausführung der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung einseitig entscheiden kann, die aber bei der Ermittlung des maßgeblichen Auftragswerts und der Wahl des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen ist.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, VOB/A, Richtlinie 2014/24/EU


Was ist eine Wahlposition?

Eine Wahlposition (auch: Wahlleistung) ist eine im Leistungsverzeichnis gesondert ausgewiesene Position, die eine alternative oder ergänzende Leistung beschreibt, über deren Beauftragung der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung nach eigenem Ermessen entscheidet. Im Gegensatz zu Grundpositionen, die stets zu erbringen sind, hängt die Ausführung einer Wahlposition allein von der Entscheidung des Auftraggebers ab – der Bieter hat keinen Anspruch auf deren Beauftragung.

Wahlpositionen sind von Bedarfspositionen zu unterscheiden: Bedarfspositionen werden bei Bedarf abgerufen und sind in Menge oder Häufigkeit ungewiss, können jedoch im Gegensatz zu Wahlpositionen auch vom tatsächlichen Bedarf abhängen. Wahlpositionen hingegen beschreiben klar definierte Leistungsalternativen, bei denen der Auftraggeber zwischen mehreren Ausführungsvarianten wählt (z. B. Bodenbelag Variante A oder Variante B).

Bedeutung im Vergabeverfahren

Wahlpositionen müssen bei der Schätzung des Auftragswerts berücksichtigt werden, da andernfalls durch ihre bewusste Auslagerung Schwellenwerte umgangen werden könnten. Nach den Grundsätzen des BVergG 2018 und der Richtlinie 2014/24/EU ist die künstliche Aufspaltung von Aufträgen unzulässig; Wahlpositionen, die von vornherein als wahrscheinlich beauftragt gelten, sind daher in den geschätzten Gesamtauftragswert einzubeziehen. In Deutschland gilt entsprechendes nach § 3 VgV.

Die Wertung von Angeboten mit Wahlpositionen muss transparent geregelt sein: Der Auftraggeber hat in den Vergabeunterlagen festzulegen, ob und wie Wahlpositionen in die Gesamtbewertung einfließen. Bieter müssen für alle ausgeschriebenen Wahlpositionen Preise angeben; fehlen diese, kann das Angebot als unvollständig ausgeschlossen werden. Nach Zuschlagserteilung hat der Auftraggeber die Wahlpositionen innerhalb der in den Vergabeunterlagen festgelegten Fristen abzurufen oder endgültig darauf zu verzichten.

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Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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