Wertgrenze im Vergaberecht 2026 – Schwellenwerte & nationale Grenzen
Wertgrenzen im Vergaberecht bestimmen, welches Verfahren anzuwenden ist: EU-Schwellenwerte, nationale Grenzen für Direktvergabe und vereinfachte Verfahren.
Definition: Wertgrenzen im Vergaberecht sind monetäre Schwellenwerte, ab deren Über- oder Unterschreitung unterschiedliche Vergabeverfahren, Bekanntmachungspflichten und Rechtsschutzregeln gelten – von der Direktvergabe über nationale Verfahren bis zur EU-weiten Ausschreibung.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: EU-Schwellenwerte 2024/2025, BVergG 2018 (Österreich), GWB/VgV/UVgO (Deutschland)
Was sind Wertgrenzen im Vergaberecht?
Wertgrenzen sind die zentralen Steuerungsinstrumente des Vergaberechts: Sie bestimmen, welche Regeln für eine Beschaffung gelten und welcher Rechtsschutz Bietern zusteht. Je höher der geschätzte Auftragswert, desto strenger und aufwändiger sind die Verfahrensanforderungen. Das Vergaberecht kennt im Wesentlichen drei Ebenen: Direktvergabe (keine oder geringe Anforderungen), nationales Vergabeverfahren und EU-weites Verfahren.
EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich)
Die EU-Schwellenwerte werden von der Europäischen Kommission alle zwei Jahre neu festgesetzt (Delegierte Verordnung) und gelten für alle Mitgliedstaaten.
Aktuelle Schwellenwerte (Stand 2024/2025, ohne MwSt.):
| Auftragsart | Öffentliche Auftraggeber (zentral) | Sonstige öffentliche Auftraggeber | Sektorenauftraggeber |
|---|---|---|---|
| Lieferaufträge | 143.000 EUR | 221.000 EUR | 443.000 EUR |
| Dienstleistungsaufträge | 143.000 EUR | 221.000 EUR | 443.000 EUR |
| Bauaufträge | 5.538.000 EUR | 5.538.000 EUR | 5.538.000 EUR |
| Konzessionen | 5.538.000 EUR | 5.538.000 EUR | 5.538.000 EUR |
Nationale Wertgrenzen (Unterschwellenbereich)
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten nationale Regeln, die je nach Staat und Leistungsart unterschiedliche Verfahren vorschreiben.
Österreich (BVergG 2018)
| Verfahrensart | Lieferungen/Leistungen | Bauleistungen |
|---|---|---|
| Direktvergabe | bis 100.000 EUR | bis 75.000 EUR |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung | bis 130.000 EUR | bis 200.000 EUR |
| Nicht offenes Verfahren (USB) | bis EU-Schwelle | bis EU-Schwelle |
Deutschland (VgV/UVgO/VOB/A)
| Verfahrensart | Liefer-/Dienstleistungen | Bauleistungen |
|---|---|---|
| Freihändige Vergabe / Direktauftrag | bis 1.000 EUR | bis 3.000 EUR |
| Beschränkte Ausschreibung | bis 100.000 EUR (UVgO) | bis 150.000 EUR |
| Öffentliche Ausschreibung | ab 100.000 EUR | ab 150.000 EUR |
Hinweis: Länderspezifische Regelungen können abweichen.
Auftragswertschätzung
Die korrekte Schätzung des Auftragswertes ist entscheidend für die Verfahrenswahl. Der Auftraggeber muss den Wert realistisch und vollständig schätzen – eine künstliche Aufteilung (Stückelung) eines Auftrags in kleinere Lose, um Wertgrenzen zu unterschreiten, ist verboten (Umgehungsverbot).
FAQ
Wie oft werden die EU-Schwellenwerte aktualisiert? Alle zwei Jahre, zuletzt zum 1. Jänner 2024. Die nächste Anpassung ist zum 1. Jänner 2026 erfolgt bzw. erwartet.
Was passiert, wenn der geschätzte Auftragswert falsch ist? Wird der tatsächliche Auftragswert nachträglich überschritten, ohne dass dies vorhersehbar war, begründet dies allein keinen Vergabefehler. Bewusste Unterschätzung hingegen ist unzulässig.
Gelten Wertgrenzen netto oder brutto? Im Vergaberecht werden Auftragswerte stets ohne Umsatzsteuer (netto) geschätzt und verglichen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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