Glossar

Wertgrenzen im Vergaberecht

Wertgrenzen sind nationale Auftragswertgrenzen unterhalb der EU-Schwellenwerte, die bestimmen, welches vereinfachte Vergabeverfahren zulässig ist.

Definition: Wertgrenzen sind nationale, teils regional unterschiedliche Auftragswertgrenzen unterhalb der EU-Vergabe­schwellenwerte, die festlegen, welches vereinfachte Vergabeverfahren – etwa Direktvergabe, Verhandlungsverfahren oder öffentliche Ausschreibung – bei einem bestimmten Auftragsvolumen angewendet werden darf.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 41 ff. BVergG 2018, UVgO, VOB/A


Was sind Wertgrenzen?

Wertgrenzen sind die nationalen Pendants zu den EU-Schwellenwerten: Sie regeln das Vergaberecht im sogenannten Unterschwellenbereich – also bei Aufträgen, deren Wert unterhalb der EU-Vergabe­schwellenwerte liegt. Je nach Auftragswert darf der Auftraggeber ein mehr oder weniger vereinfachtes Verfahren anwenden: von der Direktvergabe bei sehr kleinen Aufträgen bis zur öffentlichen Ausschreibung bei größeren Vergaben im Unterschwellenbereich.

Die genauen Wertgrenzen variieren nach Auftragsart (Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrag), nach Auftraggeber-Kategorie und – insbesondere in Deutschland – nach Bundesland.

Bedeutung im Vergabeverfahren

Wertgrenzen sind das praktisch wichtigste Steuerungsinstrument im Unterschwellenvergaberecht: Sie bestimmen, wie aufwendig das Vergabeverfahren bei einem konkreten Projekt sein muss.

Österreich

In Österreich sind die Wertgrenzen im BVergG 2018 (§§ 41 ff.) geregelt. Die wichtigsten Wertgrenzen für den Unter­schwellen­bereich (Liefer- und Dienstleistungen):

  • Direktvergabe: bis 100.000 EUR (netto)
  • Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung: bis 221.000 EUR (netto)
  • Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung: bis 221.000 EUR (netto)
  • Öffentliche Ausschreibung: grundsätzlich vorgeschrieben ab den entsprechenden Schwellenwerten

Für Bauaufträge gelten abweichende, in der Regel höhere Wertgrenzen.

Deutschland

In Deutschland ist das Unterschwellenvergaberecht weniger einheitlich geregelt. Für Liefer- und Dienstleistungen gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), für Bauleistungen die VOB/A. Ergänzend erlassen die Bundesländer eigene Vergabegesetze, die teils abweichende Wertgrenzen vorsehen. Typische Wertgrenzen (bundesrechtlich, ohne Berücksichtigung landesrechtlicher Abweichungen):

  • Direktauftrag (UVgO): bis 1.000 EUR (netto)
  • Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb: bis 25.000 EUR (netto)
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 100.000 EUR (netto)
  • Öffentliche Ausschreibung: ab 100.000 EUR (netto) verpflichtend

Landesrechtliche Abweichungen sind möglich und häufig; Auftraggeber müssen stets die einschlägigen Ländervorgaben beachten.

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Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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