Glossar

Wertung der Angebote im Vergaberecht 2026 – Prüfung & Bewertung

Wertung der Angebote: Wie öffentliche Auftraggeber Angebote stufenweise prüfen und nach Zuschlagskriterien bewerten, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.

Definition: Die Wertung der Angebote ist der zentrale Verfahrensschritt im Vergabeverfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber alle eingereichten Angebote systematisch und nach vorher festgelegten Zuschlagskriterien prüft und bewertet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 56 ff. VgV, §§ 127 ff. GWB (Deutschland); §§ 126 ff. BVergG 2018 (Österreich); Art. 67, 69 Richtlinie 2014/24/EU


Was ist die Wertung der Angebote?

Die Wertung der Angebote ist der Kernprozess jedes Vergabeverfahrens und entscheidet darüber, welches Unternehmen den Zuschlag erhält. Sie folgt einem mehrstufigen Ablauf, der durch gesetzliche Vorgaben und die in den Vergabeunterlagen festgelegten Kriterien strukturiert ist. Die Wertung muss vollständig dokumentiert und für alle Beteiligten nachvollziehbar sein.

Die Wertungsstufen im Überblick

Die Angebotswertung gliedert sich in vier aufeinander folgende Stufen:

Stufe 1: Formelle Prüfung

Zunächst wird geprüft, ob alle Angebote die formellen Mindestanforderungen erfüllen. Angebote, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, die Unterzeichnung fehlt, die unvollständig sind oder die grundlegenden Formvorgaben verletzen, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Formelle Mängel können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 56 VgV nachgefordert werden.

Stufe 2: Eignungsprüfung

Im zweiten Schritt wird die Eignung der Bieter geprüft: Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Fehlen notwendige Nachweise oder erfüllt ein Bieter Eignungskriterien nicht, wird sein Angebot ausgeschieden. Im offenen Verfahren erfolgt die Eignungsprüfung auf Basis der eingereichten Unterlagen gleichzeitig mit dem Angebot.

Stufe 3: Inhaltliche Prüfung / Ausschlussgründe

Auf der dritten Stufe wird geprüft, ob das Angebot den inhaltlichen Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht und ob Ausschlussgründe vorliegen (z.B. Angebote mit unzulässigen Änderungen, ungewöhnlich niedrige Angebote). Spekulationsangebote oder Änderungsangebote werden ausgeschieden, sofern keine gegenteilige Regelung in den Unterlagen vorgesehen ist.

Stufe 4: Wirtschaftlichkeitsprüfung / Angebotswertung

Im letzten Schritt werden alle noch im Rennen befindlichen Angebote anhand der vorab bekannt gemachten Zuschlagskriterien bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Der Zuschlag wird dem Angebot mit der besten Gesamtbewertung erteilt.

Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung

Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung müssen vor der Angebotsöffnung festgelegt und bekanntgemacht worden sein – eine nachträgliche Änderung ist unzulässig. Übliche Kriterien umfassen:

  • Preis (häufig 40–70 % der Gesamtbewertung)
  • Qualität / technischer Wert
  • Lieferfristen / Ausführungszeit
  • Kundendienst und technische Hilfe
  • Ästhetik und Zweckmäßigkeit (bei Designleistungen)
  • Umwelteigenschaften
  • Lebenszykluskosten

Dokumentation der Wertung

Jeder Wertungsschritt ist im Vergabevermerk ausführlich zu dokumentieren. Die Vergabekammer oder das Vergabegericht kann im Nachprüfungsverfahren die vollständige Wertungsakte anfordern. Fehlerhafte oder unzureichende Dokumentation kann zur Aufhebung der Zuschlagsentscheidung führen.

FAQ

Darf der Auftraggeber nach der Angebotsöffnung Angebote nachverhandeln? Im offenen und nicht offenen Verfahren ist eine Verhandlung über den Angebotsinhalt grundsätzlich verboten. Zulässig ist nur die Nachforderung fehlender Unterlagen nach strengen Voraussetzungen.

Was ist ein „ungewöhnlich niedriges Angebot" (UNA)? Ein Angebot, dessen Preis erheblich unter den anderen Angeboten oder dem geschätzten Auftragswert liegt. Der Auftraggeber muss beim Bieter nachfragen, bevor er es ausschließt (§ 60 VgV-DE, § 125 BVergG 2018-AT).

Kann ein Bieter die Wertung seiner Mitbewerber einsehen? Nur im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens und soweit keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt sind.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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