Glossar

Wertungsstufen im Vergaberecht 2026 – Mehrstufige Angebotsprüfung erklärt

Wertungsstufen: Die mehrstufige Angebotsprüfung im Vergaberecht. Formelle Prüfung, Eignungsprüfung, Ausschlussprüfung und Wertung im Überblick.

Definition: Wertungsstufen bezeichnen die gesetzlich vorgesehene mehrstufige Prüfung und Bewertung von Angeboten in einem Vergabeverfahren, die von der formellen Vollständigkeitsprüfung über die Eignungsprüfung und Ausschlussprüfung bis zur inhaltlichen Angebotswertung anhand der Zuschlagskriterien reicht.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 56, 57, 122–125, 127 GWB, §§ 42–58 VgV, § 16 VOB/A


Was sind Wertungsstufen?

Die mehrstufige Angebotsprüfung – die sogenannten Wertungsstufen – ist ein strukturiertes Verfahren, das sicherstellt, dass nur geeignete, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Angebote in die abschließende Wertung gelangen. Das System der Wertungsstufen verhindert, dass formal mangelhafte oder von ungeeigneten Unternehmen stammende Angebote den Zuschlag erhalten. Es schützt zugleich die Bieter vor willkürlichen Ausschlüssen.

Die Prüfung muss in der vorgegebenen Reihenfolge erfolgen: Auf jeder Stufe können Angebote ausgeschieden werden; nur die Angebote, die alle vorgelagerten Stufen bestanden haben, werden auf der nächsten Stufe geprüft.

Die vier klassischen Wertungsstufen

Stufe 1: Formelle Prüfung (Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit)

Auf der ersten Wertungsstufe prüft der Auftraggeber, ob das Angebot form- und fristgerecht eingegangen ist. Geprüft wird:

  • Eingang vor Ablauf der Angebotsfrist
  • Vollständigkeit der geforderten Unterlagen und Erklärungen
  • Einhaltung formeller Anforderungen (Schriftform, Unterschrift, ggf. Stempel)
  • Ordnungsgemäße Preisangaben ohne Vorbehalt oder Änderungen

Angebote, die die formellen Anforderungen nicht erfüllen, sind grundsätzlich auszuschließen (§ 57 VgV). In bestimmten Fällen ist eine Nachforderung fehlender Unterlagen möglich (§ 56 Abs. 2 VgV).

Stufe 2: Eignungsprüfung

Auf der zweiten Stufe wird geprüft, ob der Bieter die erforderliche Eignung besitzt, d. h. ob er über die notwendige:

  • Fachkunde: Berufliche Qualifikation, technisches Wissen, Erfahrung
  • Leistungsfähigkeit: Technische und wirtschaftlich-finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Zuverlässigkeit: Keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, keine Insolvenz

Die Eignungsanforderungen müssen vorab in der Vergabebekanntmachung bekannt gemacht worden sein. Bieter, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sind von der weiteren Wertung auszuschließen.

Stufe 3: Ausschlussprüfung (zwingende und fakultative Ausschlussgründe)

Auf der dritten Stufe prüft der Auftraggeber, ob zwingende oder fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB) umfassen z. B. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Straftaten (Bestechung, Betrug, Geldwäsche, Menschenhandel). Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB) umfassen z. B. schwere berufliche Verfehlungen, nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge oder erhebliche Mängel bei früheren Aufträgen.

Bei fakultativen Ausschlussgründen hat der Auftraggeber Ermessen; er muss dieses pflichtgemäß ausüben. Bieter können Ausschlussgründe durch Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB überwinden.

Stufe 4: Inhaltliche Angebotswertung (Zuschlagskriterien)

Auf der vierten und abschließenden Wertungsstufe werden die verbleibenden Angebote anhand der vorab bekannt gemachten Zuschlagskriterien bewertet. Ziel ist die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Geprüft und bewertet werden:

  • Angemessenheit der Preise (ggf. Aufklärung bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten)
  • Qualitätskriterien anhand der festgelegten Wertungsmatrix
  • Gesamtpunktzahl und Rangfolge der Angebote

Bedeutung der Reihenfolge

Die Einhaltung der Reihenfolge der Wertungsstufen ist rechtlich zwingend. Auftraggeber dürfen kein Angebot inhaltlich werten, das bereits auf einer früheren Stufe hätte ausgeschlossen werden müssen. Umgekehrt dürfen Auftraggeber kein Angebot aus inhaltlichen Wertungsgründen auf einer formellen Prüfungsstufe ausschließen (z. B. darf ein teures Angebot nicht wegen seines Preises für formal unvollständig erklärt werden).

FAQ

Muss der Auftraggeber alle vier Wertungsstufen durchlaufen? Ja, alle Stufen sind zu durchlaufen. Allerdings kann der Auftraggeber bei offensichtlich unvollständigen oder offensichtlich ungeeigneten Angeboten die Prüfung frühzeitig abbrechen, sobald ein Ausschlussgrund feststeht.

Kann ein Bieter gegen seinen Ausschluss auf einer bestimmten Wertungsstufe vorgehen? Ja, ein zu Unrecht ausgeschlossener Bieter kann nach § 160 GWB einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen. Er muss den Vergaberechtsverstoß vorab gerügt haben.

Darf ein Auftraggeber die Reihenfolge der Wertungsstufen ändern? Nein, die Reihenfolge ist durch das Gesetz vorgegeben und darf nicht verändert werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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