Wettbewerblicher Dialog Vergaberecht
Der Wettbewerbliche Dialog im EU-Vergaberecht ermöglicht bei besonders komplexen Aufträgen eine gemeinsame Lösungsentwicklung – Voraussetzungen, Ablauf und nationale Regelungen.
Definition: Der Wettbewerbliche Dialog ist eine besondere Vergabeart im EU-Vergaberecht, bei der öffentliche Auftraggeber bei besonders komplexen Aufträgen in einem strukturierten Dialog mit ausgewählten Bewerbern die geeigneten Mittel zur Bedarfsdeckung gemeinsam entwickeln, bevor die Bieter auf dieser Grundlage Angebote abgeben.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 30 Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018 §§ 159 ff. (AT), § 18 VgV (DE)
Was ist der Wettbewerbliche Dialog?
Der Wettbewerbliche Dialog ist ein dreiphasiges Vergabeverfahren für besonders komplexe Aufträge, bei dem der Auftraggeber zunächst nur seine Bedürfnisse und Ziele beschreibt, dann im offenen Dialog mit ausgewählten Bewerbern alle geeigneten Lösungen erörtert und erst auf dieser Grundlage verbindliche Angebote einholt. Er wurde mit der EU-Vergaberechtsreform 2004 eingeführt und in der Richtlinie 2014/24/EU in Art. 30 fortgeschrieben. Das Verfahren kombiniert Elemente des Verhandlungsverfahrens mit einem strukturierten Dialogprozess und ist auf Situationen ausgerichtet, in denen der Auftraggeber zwar seinen Bedarf, nicht aber die optimale Lösung kennt.
Zweck und Bedeutung
Der Wettbewerbliche Dialog dient dazu, das Marktwissen privater Unternehmen für die Entwicklung öffentlicher Lösungen nutzbar zu machen, ohne dass der Auftraggeber vorab in der Lage sein muss, vollständige technische Spezifikationen zu erstellen. Bei Großprojekten der öffentlichen Infrastruktur, komplexen IT-Systemen oder innovativen Dienstleistungsmodellen fehlt dem Auftraggeber häufig das technische Detailwissen, um eine abschließende Leistungsbeschreibung zu formulieren. Der Dialog mit dem Markt schafft hier Abhilfe, ohne das Prinzip des Wettbewerbs aufzugeben.
Das Verfahren ist besonders relevant für öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP/PPP), komplexe Infrastrukturprojekte und IT-Großprojekte, bei denen mehrere technische Lösungswege in Betracht kommen.
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Der Wettbewerbliche Dialog ist nur für besonders komplexe Aufträge zulässig, bei denen der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel zur Bedarfsdeckung zu bestimmen oder die rechtlichen und finanziellen Konditionen eines Projekts zu spezifizieren. Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU nennt als Voraussetzungen kumulativ:
- Der Auftrag ist besonders komplex
- Die Anwendung des offenen oder nicht offenen Verfahrens würde keine befriedigenden Ergebnisse liefern
- Der Auftraggeber kann die technischen Mittel oder die rechtlichen und finanziellen Konditionen nicht vollständig vorab bestimmen
Besondere Komplexität liegt insbesondere vor, wenn die optimale technische, finanzielle oder rechtliche Lösung nicht von vornherein objektiv bestimmbar ist – etwa bei ÖPP-Projekten, integrierten Verkehrslösungen oder digitaler Staatsinfrastruktur. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind eng auszulegen; der Auftraggeber trägt die Darlegungslast.
Dreiphasiger Verfahrensablauf
Der Wettbewerbliche Dialog gliedert sich in drei klar voneinander getrennte Phasen: die Bekanntmachungs- und Eignungsphase, die eigentliche Dialogphase und die Angebotsphase.
Phase 1: Bekanntmachung und Eignungsprüfung
Der Auftraggeber veröffentlicht eine Auftragsbekanntmachung als TED-Bekanntmachung im Supplement des Amtsblatts der EU. In der Bekanntmachung beschreibt er seinen Bedarf sowie die funktionalen und leistungsbezogenen Anforderungen. Interessierte Unternehmen reichen Teilnahmeanträge ein; der Auftraggeber prüft die Eignung und lädt mindestens drei geeignete Bewerber zur Teilnahme am Dialog ein.
Phase 2: Dialogphase
Im Dialog erörtert der Auftraggeber mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags, um die beste Lösung zu ermitteln. Dabei gilt:
- Der Dialog kann in aufeinanderfolgenden Phasen geführt werden, um die Zahl der Lösungen zu reduzieren
- Alle Informationen müssen allen Teilnehmern gleich zugänglich gemacht werden
- Vertrauliche Informationen dürfen ohne Zustimmung des jeweiligen Teilnehmers nicht weitergegeben werden
- Lösungsvorschläge der Teilnehmer sind vertraulich zu behandeln; Honorar- oder Prämienregelungen sind möglich
Der Auftraggeber beendet den Dialog, wenn er in der Lage ist, die Lösung zu identifizieren, die seinen Bedürfnissen entspricht.
Phase 3: Angebotsphase
Auf Basis der im Dialog entwickelten Lösung werden alle verbleibenden Teilnehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die eingegangenen Angebote werden auf Vollständigkeit und Eignung geprüft; Verhandlungen zur abschließenden Anpassung sind möglich, jedoch nur in engen Grenzen, um den Wettbewerb nicht zu verfälschen. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Besonderheiten gegenüber anderen Verfahren
Der Wettbewerbliche Dialog unterscheidet sich vom Verhandlungsverfahren dadurch, dass es zu Beginn keine auch nur vorläufige technische Spezifikation gibt und der Dialog offen geführt wird, bis eine befriedigende Lösung gefunden ist. Beim Verhandlungsverfahren hingegen existiert bereits eine Ausschreibungsunterlage als Verhandlungsgrundlage. Der Wettbewerbliche Dialog ist damit das offenste der geregelten EU-Vergabeverfahren.
Rechtsgrundlage
Die europäische Rechtsgrundlage für den Wettbewerblichen Dialog ist Art. 30 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe. Weitere relevante Rechtsquellen:
- Art. 29 Richtlinie 2014/25/EU: Entsprechende Regelung für Sektorenauftraggeber
- Richtlinie 89/665/EWG: Rechtsschutz im Rahmen des Wettbewerblichen Dialogs
- Erwägungsgründe 42–44 der Richtlinie 2014/24/EU: Erläuterung des Anwendungsbereichs und der Verfahrensregeln
Nationale Umsetzung
Österreich (BVergG 2018)
In Österreich ist der Wettbewerbliche Dialog in den §§ 159 ff. BVergG 2018 geregelt. Das österreichische Recht übernimmt die Struktur der Richtlinie 2014/24/EU weitgehend unverändert. Besonderheiten der österreichischen Umsetzung:
- Die Mindestanzahl einzuladender Bewerber beträgt grundsätzlich drei (§ 161 Abs. 1 BVergG 2018)
- Der Dialog kann in aufeinanderfolgenden Phasen geführt werden, wenn dies vorab in der Bekanntmachung angekündigt wurde
- Für die Dialogphase sind Vertraulichkeitsvereinbarungen möglich
- Prämien für die Teilnahme am Wettbewerblichen Dialog können in der Bekanntmachung vorgesehen werden (§ 164 BVergG 2018)
Deutschland (GWB / VgV / UVgO / VOB)
In Deutschland ist der Wettbewerbliche Dialog in § 18 VgV für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte geregelt. § 3a EU VOB/A enthält entsprechende Regelungen für Bauleistungen. Wesentliche Aspekte der deutschen Umsetzung:
- Mindestens drei geeignete Bewerber sind einzuladen (§ 18 Abs. 4 VgV)
- Die aufeinanderfolgenden Dialogphasen müssen in der Bekanntmachung angekündigt werden
- Vertraulichkeit der Lösungsvorschläge ist zwingend zu wahren
- Nach dem Dialog können Teilnehmer zur Angebotsabgabe und zu begrenzten Klarstellungen aufgefordert werden
- Honorare oder Prämien für die Dialogphase müssen in der Bekanntmachung angegeben werden
Abgrenzung zur Innovationspartnerschaft
Die Innovationspartnerschaft nach Art. 31 Richtlinie 2014/24/EU geht noch weiter als der Wettbewerbliche Dialog: Sie dient nicht nur der Ermittlung einer Lösung, sondern auch deren Entwicklung und anschließendem Erwerb. Während beim Wettbewerblichen Dialog eine am Markt verfügbare oder anpassbare Lösung gesucht wird, deckt die Innovationspartnerschaft Fälle ab, in denen die benötigte Lösung noch gar nicht existiert und erst durch Forschungs- und Entwicklungsleistungen geschaffen werden muss. In Österreich ist die Innovationspartnerschaft in § 165 BVergG 2018 geregelt; in Deutschland in § 19 VgV.
Verwandte Begriffe
- Verhandlungsverfahren: Vergabeart mit Verhandlungen auf Basis einer vorläufigen Leistungsbeschreibung
- Innovationspartnerschaft: Verfahren für Beschaffungen mit vorgelagerter Forschungs- und Entwicklungsphase
- Offenes Verfahren: Standardverfahren ohne Beschränkung der Bieterzahl und ohne Verhandlungselement
- Technische Spezifikation: Anforderungen an den Auftragsgegenstand, die beim Wettbewerblichen Dialog erst im Dialog entwickelt werden
- TED-Bekanntmachung: Pflichtveröffentlichung im EU-Supplement, Ausgangspunkt des Verfahrens
- ÖPP/PPP: Öffentlich-private Partnerschaft, ein typischer Anwendungsfall des Wettbewerblichen Dialogs
FAQ
Wann darf der Auftraggeber den Wettbewerblichen Dialog wählen? Der Wettbewerbliche Dialog ist zulässig, wenn der Auftrag objektiv besonders komplex ist und der Auftraggeber die technischen Mittel zur Bedarfsdeckung oder die rechtlich-finanziellen Konditionen nicht vollständig vorab bestimmen kann. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU (§ 159 BVergG 2018; § 18 VgV) müssen vorliegen.
Wie viele Bewerber müssen zum Dialog eingeladen werden? Mindestens drei geeignete Bewerber müssen eingeladen werden, sofern eine ausreichende Zahl qualifizierter Bewerber vorhanden ist.
Sind Lösungsvorschläge der Teilnehmer vertraulich? Ja. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Teilnehmers keine vertraulichen Informationen oder Lösungsvorschläge an andere Teilnehmer weitergeben. Verstöße begründen vergaberechtliche Anfechtungsansprüche.
Kann der Auftraggeber nach dem Dialog noch Angebote verhandeln? Nur in sehr engen Grenzen. Nach Eingang der Angebote sind lediglich Klarstellungen und Präzisierungen zulässig; wesentliche Änderungen der Angebote oder der Mindestanforderungen sind ausgeschlossen.
Unterscheidet sich der Wettbewerbliche Dialog im Sektorenbereich? Im Wesentlichen nein. Die Richtlinie 2014/25/EU für Sektorenauftraggeber sieht in Art. 29 ein vergleichbares Instrument vor, gewährt Sektorenauftraggebern jedoch generell etwas mehr Flexibilität bei der Verfahrensgestaltung.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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