Wettbewerbsbeschränkung im Vergaberecht 2026
Wettbewerbsbeschränkung im Vergaberecht: Verhaltensweisen, die den freien Bieterwettbewerb bei öffentlichen Aufträgen unzulässig einschränken.
Definition: Eine Wettbewerbsbeschränkung im vergaberechtlichen Sinne liegt vor, wenn durch Absprachen zwischen Bietern, durch diskriminierende Anforderungen des Auftraggebers oder sonstige unzulässige Maßnahmen der freie und faire Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 97 GWB, Art. 18 Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018
Was ist eine Wettbewerbsbeschränkung?
Wettbewerbsbeschränkungen gefährden das Kernprinzip des öffentlichen Vergaberechts: den offenen, fairen Bieterwettbewerb um öffentliche Aufträge. Das Vergaberecht verlangt von öffentlichen Auftraggebern, Vergabeverfahren so zu gestalten, dass ein echter Wettbewerb zwischen Unternehmen entstehen kann. Wettbewerbsbeschränkungen können sowohl von Bietern (z.B. durch Submissionsabsprachen) als auch vom Auftraggeber selbst (z.B. durch diskriminierende Eignungsanforderungen oder produktspezifische Leistungsbeschreibungen) ausgehen.
Formen der Wettbewerbsbeschränkung
Im Vergaberecht lassen sich bieterseitige und auftraggeberseitige Wettbewerbsbeschränkungen unterscheiden.
Bieterseitige Wettbewerbsbeschränkungen
Absprachen zwischen Bietern – sogenannte Submissionsabsprachen oder Bieterabsprachen – sind nach § 298 StGB (Deutschland) strafbar und verstoßen gegen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV. Typische Formen sind:
- Preisabsprachen: Bieter einigen sich auf Mindestpreise oder stimmen ihre Angebote aufeinander ab.
- Gebietsaufteilungen: Unternehmen einigen sich, in bestimmten Regionen nicht gegeneinander zu bieten.
- Schutzangebote (Scheinangebote): Ein Bieter reicht ein bewusst zu hohes Angebot ein, um einem anderen Bieter den Zuschlag zu sichern.
Auftraggeberseitige Wettbewerbsbeschränkungen
Auch Auftraggeber können den Wettbewerb unzulässig beschränken, etwa durch:
- Zu enge oder auf ein bestimmtes Produkt zugeschnittene Leistungsbeschreibungen (Leitfabrikat)
- Überhöhte oder sachlich nicht gerechtfertigte Eignungsanforderungen
- Diskriminierende Zuschlagskriterien
Rechtsfolgen
Wettbewerbsbeschränkungen führen je nach Art zu straf-, zivil- oder vergaberechtlichen Konsequenzen. Bieter, die an Absprachen beteiligt sind, können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB; § 68 BVergG 2018). Zudem drohen Eintragung ins Wettbewerbsregister, Bußgelder nach dem Kartellrecht und strafrechtliche Verfolgung.
Verwandte Begriffe
FAQ
Was ist eine Submissionsabsprache? Eine Submissionsabsprache ist eine geheime Absprache zwischen Bietern über Preise, Angebote oder Vergaben, die den Wettbewerb verhindert. Sie ist in Deutschland nach § 298 StGB strafbar.
Kann ein Bieter wegen einer Wettbewerbsbeschränkung ausgeschlossen werden? Ja. Auftraggeber können und müssen unter Umständen Bieter ausschließen, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegen.
Was kann ein Auftraggeber tun, wenn er eine Absprache vermutet? Er kann Angebote, die auf eine Absprache hindeuten, von der Wertung ausschließen und die Sache an die Kartellbehörde melden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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