Wettbewerbsgrundsatz im Vergaberecht 2026
Wettbewerbsgrundsatz: Kernprinzip des Vergaberechts, das fairen und offenen Bieterwettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellt.
Definition: Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Vergabeverfahren so zu gestalten, dass ein echter, diskriminierungsfreier Wettbewerb zwischen einer möglichst großen Zahl geeigneter Unternehmen entsteht und aufrechterhalten wird.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 97 Abs. 1 GWB, Art. 18 Richtlinie 2014/24/EU, § 19 BVergG 2018
Was ist der Wettbewerbsgrundsatz?
Der Wettbewerbsgrundsatz ist eines der tragenden Strukturprinzipien des gesamten öffentlichen Vergaberechts. Er ist in § 97 Abs. 1 GWB für Deutschland und in § 19 BVergG 2018 für Österreich ausdrücklich normiert und findet seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 18 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU. Der Grundsatz verlangt, dass Vergabeverfahren auf Wettbewerb ausgerichtet sein müssen: Möglichst viele geeignete Unternehmen sollen die Chance erhalten, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben und faire, gleiche Bedingungen vorzufinden.
Inhalt und Anforderungen
Der Wettbewerbsgrundsatz entfaltet konkrete Pflichten für den gesamten Vergabeprozess.
Pflicht zur Marktöffnung
Auftraggeber müssen Vergabeverfahren so gestalten, dass der Markt für alle geeigneten Unternehmen offen ist. Dazu gehört insbesondere die öffentliche Bekanntmachung von Aufträgen sowie die diskriminierungsfreie Gestaltung der Anforderungen.
Verbot unnötiger Beschränkungen
Anforderungen in der Leistungsbeschreibung, bei der Eignungsprüfung oder bei den Zuschlagskriterien dürfen nicht über das objektiv Notwendige hinausgehen. Leitfabrikate, überhöhte Mindestumsatzanforderungen oder sachwidrig enge Referenzanforderungen verstoßen gegen den Wettbewerbsgrundsatz.
Losaufteilung
Um kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme zu ermöglichen, sind Aufträge grundsätzlich in Fach- und Teillose aufzuteilen (§ 97 Abs. 4 GWB; Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU), sofern dies wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist.
Verbot von Wettbewerbsverzerrungen
Absprachen zwischen Bietern (Submissionsabsprachen) verletzen den Wettbewerbsgrundsatz ebenso wie die gezielte Bevorzugung einzelner Bieter durch den Auftraggeber.
Abgrenzung zu verwandten Grundsätzen
Der Wettbewerbsgrundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem Transparenzgebot, dem Gleichbehandlungsgebot und dem Diskriminierungsverbot, ist aber von diesen zu unterscheiden. Während Transparenz und Gleichbehandlung das Verfahren selbst betreffen, zielt der Wettbewerbsgrundsatz auf das strukturelle Ergebnis: einen funktionsfähigen Bieterwettbewerb.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen den Wettbewerbsgrundsatz sind im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer oder dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) geltend zu machen. Betroffene Bieter können die Aufhebung vergaberechtswidriger Entscheidungen oder die Zurückversetzung des Verfahrens beantragen.
Verwandte Begriffe
FAQ
Wo ist der Wettbewerbsgrundsatz gesetzlich verankert? In Deutschland in § 97 Abs. 1 GWB, in Österreich in § 19 BVergG 2018, auf EU-Ebene in Art. 18 der Richtlinie 2014/24/EU.
Verstößt ein Auftraggeber gegen den Wettbewerbsgrundsatz, wenn er nur wenige Bieter zur Angebotsabgabe auffordert? Ein beschränktes Verfahren ist zulässig, wenn es gesetzlich vorgesehen ist und die Auswahl der Bieter nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgt. Eine willkürliche Beschränkung des Bieterkreises wäre vergaberechtswidrig.
Gilt der Wettbewerbsgrundsatz auch unterhalb der EU-Schwellenwerte? Ja. Auch im nationalen Unterschwellenbereich gilt das Gebot eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens, wenngleich die konkreten Anforderungen weniger streng sind.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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