Glossar

Wettbewerbsprinzip im Vergaberecht

Das Wettbewerbsprinzip verpflichtet öffentliche Auftraggeber, einen echten Bieterwettbewerb sicherzustellen und wettbewerbsbeschränkende Bedingungen zu vermeiden.

Definition: Das Wettbewerbsprinzip ist ein Grundprinzip des öffentlichen Vergaberechts, das öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Vergabeverfahren so zu gestalten, dass ein echter und offener Wettbewerb zwischen einer möglichst großen Zahl von Unternehmen gewährleistet ist, und das wettbewerbsbeschränkende Anforderungen, Diskriminierungen sowie künstliche Marktzugangshindernisse untersagt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 18 Richtlinie 2014/24/EU; AT: § 20 BVergG 2018; DE: § 97 Abs. 1 GWB


Was ist das Wettbewerbsprinzip?

Das Wettbewerbsprinzip ist neben dem Transparenzgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine der drei tragenden Säulen des europäischen Vergaberechts und verankert das Ziel, dass die Beschaffung öffentlicher Auftraggeber stets unter Bedingungen echten Wettbewerbs erfolgt. Auf Basis dieses Wettbewerbs soll die öffentliche Hand das wirtschaftlich günstigste Angebot ermitteln und so öffentliche Mittel effizient einsetzen.

Das Wettbewerbsprinzip richtet sich sowohl gegen staatliche als auch gegen private Wettbewerbsbeschränkungen: Auftraggeber dürfen keine Bedingungen stellen, die bestimmte Unternehmen ohne sachlichen Grund bevorzugen oder ausschließen. Gleichzeitig müssen Auftraggeber Absprachen zwischen Bietern (Submissionsabsprachen, Kartellvergaberecht) aktiv entgegenwirken.

Bedeutung und Funktion

Das Wettbewerbsprinzip dient einem doppelten Zweck: Es sichert den wirtschaftlichen Vorteil des Auftraggebers durch Preis- und Qualitätswettbewerb und schützt die Bieter vor willkürlichem oder diskriminierendem Ausschluss vom Markt für öffentliche Aufträge.

Keine wettbewerbsbeschränkenden Bedingungen

Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU untersagt ausdrücklich, Vergaben so zu gestalten, dass der Wettbewerb künstlich eingeschränkt wird. Verboten sind insbesondere:

  • Überhöhte Anforderungen: Eignungsanforderungen, die über das sachlich Erforderliche hinausgehen und KMU faktisch ausschließen (z. B. unverhältnismäßig hohe Mindestjahresumsätze)
  • Technische Spezifikationen: Anforderungen, die auf ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Anbieter zugeschnitten sind (Markennennung ohne „oder gleichwertig")
  • Geographische Diskriminierung: Anforderungen, die Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten faktisch benachteiligen
  • Loslose Gesamtvergaben: Unnötige Gesamtvergaben großer Aufträge, die KMU von der Teilnahme ausschließen

Losaufteilung zur KMU-Förderung

Ein konkreter Ausfluss des Wettbewerbsprinzips ist die Verpflichtung zur Losaufteilung (Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU): Auftraggeber sollen Aufträge grundsätzlich in Lose aufteilen, um auch kleineren und mittleren Unternehmen die Teilnahme zu ermöglichen. Wenn sie auf eine Losaufteilung verzichten, müssen sie dies im Vergabevermerk begründen.

  • Österreich: § 98 BVergG 2018 (Losaufteilung)
  • Deutschland: § 97 Abs. 4 GWB i.V.m. § 30 VgV (Verpflichtung zur Losaufteilung)

Verbot der Diskriminierung

Das Wettbewerbsprinzip ist eng mit dem Gleichbehandlungsgebot verknüpft: Alle Bieter müssen unter gleichen Bedingungen am Wettbewerb teilnehmen können. Diskriminierungen aufgrund von Nationalität, Unternehmensgröße oder anderen sachfremden Merkmalen sind unzulässig.

Kartellvergaberecht

Das Wettbewerbsprinzip erstreckt sich auch auf das Kartellvergaberecht: Bieterabsprachen (Submissionsabsprachen), bei denen Unternehmen koordiniert anbieten und den Preiswettbewerb ausschalten, sind nach Kartellrecht (§ 1 GWB; Art. 101 AEUV) verboten und können zur Nichtigkeit der Angebote sowie zu erheblichen Bußgeldern führen. Auftraggeber haben eine Pflicht, Anzeichen für Submissionsabsprachen zu erkennen und zu melden.

Marktzugang und Vorabkommunikation

Das Wettbewerbsprinzip verbietet auch eine unzulässige Vorabkommunikation zwischen Auftraggeber und einzelnen Bietern (sog. „Beratermissbrauch"): Wenn ein Unternehmen, das an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt war, später als Bieter auftritt, muss der Auftraggeber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Wettbewerb dadurch nicht verfälscht wird (Art. 41 Richtlinie 2014/24/EU; § 7 VgV).

Rechtsgrundlage

Das Wettbewerbsprinzip ist auf EU- und nationaler Ebene verankert und durch Kartellrecht flankiert.

  • EU: Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU; Art. 46 (Losaufteilung); Art. 41 (Vorabkommunikation); Art. 101 AEUV (Kartellverbot)
  • Österreich: § 20 Abs. 1 BVergG 2018; § 98 (Losaufteilung); § 101 (Wettbewerbsgrundsatz)
  • Deutschland: § 97 Abs. 1 und 4 GWB (Wettbewerb und Losaufteilung); §§ 1 ff. GWB (Kartellrecht)

Verwandte Begriffe

FAQ

Müssen Auftraggeber immer in Lose aufteilen? Nein, es besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Losaufteilung, jedoch keine absolute. Auftraggeber können aus sachlichen Gründen von einer Losaufteilung absehen, müssen dies aber im Vergabevermerk begründen. Zulässige Gründe sind z. B. technische oder organisatorische Notwendigkeiten, bei denen eine integrierte Leistungserbringung zwingend erforderlich ist.

Was ist eine Submissionsabsprache? Eine Submissionsabsprache liegt vor, wenn Unternehmen, die an einer Ausschreibung teilnehmen, sich vorab darüber verständigen, welches Unternehmen das günstigste Angebot abgibt, und die übrigen Bieter entweder nicht oder nur mit bewusst überhöhten Preisen anbieten. Submissionsabsprachen sind strafbar (§ 168b StGB AT; § 298 StGB DE) und kartellrechtlich verboten.

Darf ein Auftraggeber das Leistungsverzeichnis so formulieren, dass nur ein Bieter es erfüllen kann? Nein. Eine auf einen bestimmten Bieter zugeschnittene Ausschreibung verstößt gegen das Wettbewerbsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Solche Vergaben können im Nachprüfungsverfahren aufgehoben werden. Ausnahmsweise kann auf ein bestimmtes Produkt Bezug genommen werden, wenn dies sachlich unumgänglich ist und mit dem Zusatz „oder gleichwertig" versehen wird.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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