Glossar

Wettbewerbsregister Vergaberecht 2026

Wettbewerbsregister: Bundesweites Register für Wirtschaftskriminalität, das öffentliche Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung abfragen müssen.

Definition: Das Wettbewerbsregister ist ein beim Bundeskartellamt geführtes elektronisches Register, in dem rechtskräftige Entscheidungen wegen bestimmter Wirtschaftsstraftaten eingetragen werden und das öffentliche Auftraggeber ab bestimmten Auftragswerten vor der Zuschlagserteilung verpflichtend abfragen müssen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) vom 18.07.2017, §§ 123, 124 GWB


Was ist das Wettbewerbsregister?

Das Wettbewerbsregister ist das zentrale deutsche Instrument zur Prävention von Wirtschaftskriminalität im öffentlichen Vergabewesen. Es wurde durch das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) eingeführt und wird vom Bundeskartellamt geführt. Seit dem 1. Dezember 2021 sind Einträge möglich; seit dem 1. Juni 2022 besteht die Abfragepflicht für öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen ab einem Wert von 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).

Das Register soll sicherstellen, dass Unternehmen, die wegen schwerwiegender Wirtschaftsstraftaten rechtskräftig verurteilt wurden, nicht durch öffentliche Aufträge begünstigt werden.

Eintragungsvoraussetzungen

In das Wettbewerbsregister werden Unternehmen eingetragen, wenn gegen sie oder ihre Leitungspersonen eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Straftaten vorliegt.

Zu den Eintragungsdelikten gehören u.a.:

  • Bestechung und Bestechlichkeit (§§ 299, 299a StGB)
  • Submissionsabsprachen (§ 298 StGB)
  • Betrug und Untreue (§§ 263, 266 StGB)
  • Geldwäsche (§ 261 StGB)
  • Straftaten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz u.a.

Die Mitteilung an das Wettbewerbsregister erfolgt von Amts wegen durch Staatsanwaltschaften, Gerichte und Kartellbehörden.

Abfragepflicht

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, vor Erteilung eines Auftrags ab 30.000 Euro eine Registerabfrage durchzuführen (§ 6 WRegG). Die Abfrage erfolgt elektronisch über das vom Bundeskartellamt betriebene Webportal. Das Ergebnis wird dem Auftraggeber mitgeteilt; ein positiver Registereintrag begründet einen Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB.

Selbstreinigung

Eingetragene Unternehmen haben die Möglichkeit der Selbstreinigung (§ 8 WRegG i.V.m. § 125 GWB). Durch geeignete Maßnahmen – z.B. Schadensersatzzahlungen, Compliance-Maßnahmen, Zusammenarbeit mit Behörden – können Unternehmen nachweisen, dass sie zuverlässig sind und der Ausschlussgrund nicht mehr besteht. Nach erfolgreicher Selbstreinigung wird der Eintrag gelöscht.

Löschung

Einträge werden nach Ablauf einer Speicherfrist gelöscht: bei § 123-GWB-Delikten nach fünf Jahren, bei § 124-GWB-Delikten nach drei Jahren ab dem Eintragungsdatum.

Verwandte Begriffe

FAQ

Ab welchem Auftragswert muss das Wettbewerbsregister abgefragt werden? Die Abfragepflicht gilt ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro (netto).

Gibt es in Österreich ein vergleichbares Register? Österreich kennt kein dem deutschen Wettbewerbsregister vergleichbares zentrales Register. Zuverlässigkeitsfragen werden im Einzelfall anhand von Strafregisterbescheinigungen und anderen Nachweisen beurteilt.

Was passiert, wenn ein Auftraggeber die Abfragepflicht vergisst? Das Unterlassen der Abfrage stellt einen Verfahrensfehler dar und kann im Nachprüfungsverfahren gerügt werden. Der Zuschlag an ein eingetragenes Unternehmen kann als vergaberechtswidrig beanstandet werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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