Widerruf im Vergaberecht 2026
Widerruf im Vergaberecht: Beendigung eines Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber ohne Zuschlagserteilung – Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Definition: Der Widerruf bezeichnet im österreichischen Vergaberecht die Beendigung eines Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber, ohne dass ein Zuschlag erteilt wird; in Deutschland wird der vergleichbare Vorgang als Aufhebung der Ausschreibung bezeichnet.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 139–143 BVergG 2018 (Österreich); § 63 VgV, § 17 VOB/A (Deutschland)
Was ist der Widerruf eines Vergabeverfahrens?
Der Widerruf ist das rechtliche Instrument, mit dem ein öffentlicher Auftraggeber ein bereits eingeleitetes Vergabeverfahren beendet, ohne einen Auftrag zu vergeben. Im österreichischen Vergaberecht ist der Widerruf in den §§ 139 ff. BVergG 2018 geregelt. In Deutschland spricht das Recht von der „Aufhebung der Ausschreibung" (§ 63 VgV; § 17 VOB/A), inhaltlich handelt es sich jedoch um denselben Vorgang.
Der Widerruf ist kein beliebig einsetzbares Mittel: Er setzt bestimmte sachliche Gründe voraus und muss gegenüber allen Bietern bekannt gemacht werden.
Gründe für einen Widerruf
Ein Widerruf ist nur bei Vorliegen gesetzlich vorgesehener oder sachlich gerechtfertigter Gründe zulässig.
In Österreich nennt § 139 BVergG 2018 folgende zulässige Widerrufsgründe:
- Kein dem Ausschreibungszweck entsprechendes Angebot ist eingelangt.
- Alle Angebote übersteigen den für den Auftrag vorgesehenen Kostenrahmen.
- Änderungen der Bedarfslage machen die Durchführung des Auftrags entbehrlich.
- Schwerwiegende Umstände, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte.
- Ein schwerwiegender Fehler im Vergabeverfahren, der nicht saniert werden kann.
Ein Widerruf aus willkürlichen oder sachfremden Motiven – etwa um einem unliebsamen Ergebnis zu entgehen – ist vergaberechtswidrig.
Verfahren und Form
Der Widerruf muss den Bietern unverzüglich und schriftlich mitgeteilt werden. Im Oberschwellenbereich ist zudem eine Widerrufsbekanntmachung zu veröffentlichen. Die Mitteilung muss den Grund des Widerrufs enthalten und den Bietern die Möglichkeit geben, ihre Rechte zu wahren.
Rechtsfolgen für Bieter
Mit dem Widerruf verlieren alle eingereichten Angebote ihre Bindungswirkung. Bieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Auftragserteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Bieter jedoch Ersatz ihres Vertrauensschadens (Angebotsvorbereitungskosten) geltend machen, wenn der Widerruf rechtswidrig war.
Anfechtung des Widerrufs
Bieter können einen Widerruf vor der zuständigen Vergabekontrollbehörde anfechten. In Österreich ist das je nach Auftraggeber das Bundesverwaltungsgericht oder ein Landesverwaltungsgericht. In Deutschland ist die Vergabekammer zuständig.
Verwandte Begriffe
FAQ
Muss der Auftraggeber die Kosten der Angebotserstellung ersetzen, wenn er das Verfahren widerruft? In der Regel nicht, wenn der Widerruf aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt. Bei rechtswidrigem Widerruf kann ein Schadensersatzanspruch auf den Vertrauensschaden bestehen.
Kann ein Auftraggeber nach einem Widerruf sofort neu ausschreiben? Ja. Der Widerruf schließt eine erneute Ausschreibung grundsätzlich nicht aus, sofern der Bedarf weiterhin besteht und das neue Verfahren korrekt durchgeführt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Widerruf und Aufhebung? Inhaltlich handelt es sich um dasselbe Institut. „Widerruf" ist der österreichische Begriff, „Aufhebung" der deutsche Begriff für die Beendigung eines Vergabeverfahrens ohne Zuschlag.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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