Widerrufsentscheidung im Vergaberecht 2026
Widerrufsentscheidung: Die formelle Entscheidung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden – anfechtbar im Nachprüfungsverfahren.
Definition: Die Widerrufsentscheidung ist die förmliche Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, ein laufendes Vergabeverfahren zu beenden, ohne einen Auftrag zu erteilen; sie ist als gesondert anfechtbare Entscheidung im Nachprüfungsverfahren überprüfbar.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 2 Z 16, §§ 139–143 BVergG 2018; § 134 GWB
Was ist die Widerrufsentscheidung?
Die Widerrufsentscheidung ist der formal-rechtliche Akt, mit dem der Auftraggeber den Willen zum Widerruf des Vergabeverfahrens nach außen kundtut. Sie ist von der Widerrufserklärung (der Bekanntgabe gegenüber den Bietern) zu unterscheiden: Die Entscheidung ist der innerorganisatorische Beschluss, während die Erklärung die nach außen gerichtete Mitteilung darstellt.
Im österreichischen Vergaberecht ist die Widerrufsentscheidung eine „gesondert anfechtbare Entscheidung" im Sinne des BVergG 2018, d.h. Bieter müssen sie innerhalb der gesetzlichen Fristen gesondert anfechten, wenn sie ihre Rechte wahren wollen.
Formelle Anforderungen
Die Widerrufsentscheidung muss schriftlich erfolgen und den Bietern mitgeteilt werden. Sie muss den Widerrufsgrund nennen und so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass die Bieter noch vor Wirksamwerden des Widerrufs einen Nachprüfungsantrag stellen können. Im Oberschwellenbereich beginnt mit der Mitteilung der Widerrufsentscheidung die Stillhaltefrist (§ 141 BVergG 2018).
Anfechtbarkeit
Bieter, die die Widerrufsentscheidung für rechtswidrig halten, müssen innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfristen Nachprüfungsantrag stellen. Versäumen sie diese Frist, tritt Präklusion ein: Sie können die Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung im weiteren Verfahren nicht mehr geltend machen. In Österreich beträgt die Anfechtungsfrist im Oberschwellenbereich in der Regel zehn Tage ab Zugang der Widerrufsentscheidung.
Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Widerrufsentscheidung
Wird die Widerrufsentscheidung im Nachprüfungsverfahren als rechtswidrig festgestellt, kann das Verfahren fortgesetzt werden oder der obsiegende Bieter Schadensersatz begehren. Ein Anspruch auf Auftragserteilung besteht auch bei rechtswidrigem Widerruf nicht; der Schaden beschränkt sich grundsätzlich auf den Vertrauensschaden (Angebotsvorbereitungskosten).
Verwandte Begriffe
FAQ
Wann beginnt die Anfechtungsfrist für die Widerrufsentscheidung? Mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung der Widerrufsentscheidung beim Bieter. Die genaue Fristlänge richtet sich nach dem anwendbaren nationalen Recht und dem Schwellenbereich.
Muss der Auftraggeber die Widerrufsentscheidung begründen? Ja. Ohne nachvollziehbare Begründung ist die Widerrufsentscheidung angreifbar, da ein sachlicher Widerrufsgrund erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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