Glossar

Widerrufserklärung im Vergaberecht 2026

Widerrufserklärung: Die nach außen gerichtete Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gegenüber allen Bietern im Vergabeverfahren.

Definition: Die Widerrufserklärung ist die formelle, nach außen gerichtete Mitteilung des Auftraggebers an die Bieter, mit der die Entscheidung zum Widerruf des Vergabeverfahrens bekanntgegeben und rechtswirksam wird.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 141 BVergG 2018; § 63 VgV


Was ist die Widerrufserklärung?

Die Widerrufserklärung ist die nach außen gerichtete Bekanntgabe des Widerrufs eines Vergabeverfahrens und damit der letzte verfahrensabschließende Akt des Auftraggebers. Sie ist von der innerorganisatorischen Widerrufsentscheidung zu unterscheiden: Während die Entscheidung den Willensakt des Auftraggebers darstellt, ist die Erklärung dessen Kundgabe gegenüber den Verfahrensbeteiligten.

Erst mit der Bekanntgabe der Widerrufserklärung gegenüber sämtlichen Bietern entfaltet der Widerruf seine volle Rechtswirkung. Die Widerrufserklärung ist im Oberschwellenbereich zudem öffentlich bekanntzumachen.

Form und Inhalt

Die Widerrufserklärung muss schriftlich erfolgen und folgende Mindestangaben enthalten:

  • Den klaren Ausspruch des Widerrufs des Vergabeverfahrens
  • Den Grund des Widerrufs
  • Den Zeitpunkt der Wirksamkeit
  • Einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anfechtung und die maßgeblichen Fristen

Die Mitteilung ist gleichzeitig und in gleicher Form an alle Bieter zu übermitteln, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu entsprechen.

Stillhaltefrist

Im Oberschwellenbereich beginnt mit der Bekanntgabe der Widerrufserklärung eine Stillhaltefrist, innerhalb derer der Auftraggeber das Verfahren noch nicht endgültig beenden darf. Diese Frist soll Bietern die Möglichkeit geben, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, bevor der Widerruf Rechtskraft erlangt. Die Länge der Stillhaltefrist richtet sich nach dem nationalen Recht.

Unterschied zur Widerrufsentscheidung

Widerrufsentscheidung und Widerrufserklärung sind zwei Phasen desselben Rechtsvorgangs: Die Entscheidung ist der interne Willensakt; die Erklärung ist die externe Kundgabe. Im Nachprüfungsrecht ist die Widerrufsentscheidung die anfechtbare Entscheidung, an die die Fristen anknüpfen.

Verwandte Begriffe

FAQ

Ab wann läuft die Anfechtungsfrist für Bieter – ab der Entscheidung oder der Erklärung? Die Anfechtungsfrist läuft ab dem Zugang der Widerrufserklärung beim jeweiligen Bieter, da erst dann die Entscheidung dem Bieter gegenüber wirksam bekannt gemacht wurde.

Muss die Widerrufserklärung auch veröffentlicht werden? Im Oberschwellenbereich ja. In Deutschland ist nach § 63 Abs. 2 VgV eine Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vorgeschrieben; in Österreich gelten vergleichbare Pflichten nach dem BVergG 2018.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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