Wirtschaftlich günstigstes Angebot im Vergaberecht 2026
Wirtschaftlich günstigstes Angebot: Das Zuschlagskriterium, das Preis und Qualität vereint – Grundlage für die Angebotswertung im EU-Vergaberecht.
Definition: Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist dasjenige Angebot, das nach einer Gesamtbewertung aller vorab festgelegten Zuschlagskriterien – insbesondere Preis, Qualität, Leistungsmerkmale und Lebenszykluskosten – das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU; § 127 GWB; § 91 BVergG 2018
Was ist das wirtschaftlich günstigste Angebot?
Das Konzept des „wirtschaftlich günstigsten Angebots" (englisch: Most Economically Advantageous Tender, MEAT) ist seit der Vergaberechtsreform 2014/2016 das einzige zulässige Zuschlagsprinzip im EU-Vergaberecht. Art. 67 der Richtlinie 2014/24/EU schreibt vor, dass öffentliche Auftraggeber den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilen müssen, das auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bestimmt wird.
Das wirtschaftlich günstigste Angebot muss nicht das billigste sein. Der Begriff umfasst eine mehrdimensionale Bewertung, die neben dem Preis auch qualitative, technische, soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigen kann.
Zuschlagskriterien
Der Auftraggeber bestimmt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung vorab in den Vergabeunterlagen. Mögliche Kriterien sind nach Art. 67 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU u.a.:
- Preis oder Kosten (einschließlich Lebenszykluskosten)
- Qualität, z.B. technischer Wert, Ästhetik, Funktionalität, Zugänglichkeit
- Umwelteigenschaften (Nachhaltigkeit, CO₂-Fußabdruck)
- Soziale Aspekte (z.B. Beschäftigung benachteiligter Personen)
- Organisation, Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals
- Kundendienst und technische Hilfe
- Lieferbedingungen
Die Gewichtung der Kriterien muss transparent, sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein.
Abgrenzung: Billigstbieterprinzip vs. Bestbieterprinzip
Das wirtschaftlich günstigste Angebot steht als Konzept zwischen dem reinen Billigstbieterprinzip (Zuschlag ausschließlich nach dem niedrigsten Preis) und dem qualitativen Bestbieterprinzip.
| Konzept | Inhalt |
|---|---|
| Billigstbieterprinzip | Zuschlag allein nach dem niedrigsten Preis |
| Wirtschaftlich günstigstes Angebot | Zuschlag nach bestem Preis-Leistungs-Verhältnis |
| Bestbieterprinzip (Österreich) | Qualitative Kriterien können überwiegen |
In Österreich ist das Bestbieterprinzip (§ 91 Abs. 1 BVergG 2018) der Regelfall, das Billigstbieterprinzip nur bei einfachen, standardisierten Leistungen zulässig.
Bewertungsmethoden
Für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots stehen verschiedene Bewertungsmethoden zur Verfügung:
- Punktebewertungsmodell: Jedem Angebot werden für jedes Kriterium Punkte zugewiesen, die mit der jeweiligen Gewichtung multipliziert werden.
- Preis-Qualitäts-Verhältnis: Ein definierter Preis-Qualitäts-Schlüssel (z.B. 40 % Preis, 60 % Qualität) wird angewendet.
- Kosten-Wirksamkeits-Analyse: Bei komplexen Beschaffungen können Lebenszykluskosten (TCO – Total Cost of Ownership) einbezogen werden.
Transparenzpflichten
Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen vorab veröffentlicht werden. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Kriterien ist unzulässig und führt zur Anfechtbarkeit der Vergabeentscheidung.
Verwandte Begriffe
- Zuschlagskriterien
- Bestbieterprinzip
- Billigstangebotsprinzip
- Wirtschaftlichstes Angebot
- Lebenszykluskosten
FAQ
Kann der Preis das einzige Zuschlagskriterium sein? Ja, aber nur wenn der Auftraggeber dies vorab festgelegt hat und die Leistung hinreichend standardisiert ist. In Österreich ist das Billigstbieterprinzip auf einfache Leistungen beschränkt.
Was passiert, wenn zwei Angebote nach der Wertung gleich gut sind? In diesem Fall entscheiden vorab festgelegte Stichentscheidungskriterien oder – falls keine vorgesehen sind – das Los.
Müssen alle Zuschlagskriterien immer gewichtet werden? Grundsätzlich ja. Eine Rangfolge der Kriterien ohne prozentuale Gewichtung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und muss begründet werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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