Wirtschaftsteilnehmer im Vergaberecht 2026
Wirtschaftsteilnehmer: Der unionsrechtliche Begriff für alle Unternehmen und Personen, die am öffentlichen Vergabewettbewerb teilnehmen können.
Definition: Ein Wirtschaftsteilnehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbietet.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 Richtlinie 2014/24/EU; § 7 GWB; § 2 Z 42 BVergG 2018
Was ist ein Wirtschaftsteilnehmer?
Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer" ist der zentrale unionsrechtliche Oberbegriff für alle potenziellen Auftragnehmer im öffentlichen Vergabewesen. Er ist in Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 der Richtlinie 2014/24/EU definiert und umfasst bewusst einen weiten Personenkreis: natürliche Personen (z.B. Einzelunternehmer, Freiberufler), juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, Vereine) und des öffentlichen Rechts (öffentliche Unternehmen, Körperschaften), aber auch Zusammenschlüsse solcher Einheiten (Bietergemeinschaften, Konsortien).
Im deutschen Recht wird der Begriff durch § 7 GWB aufgegriffen; das österreichische BVergG 2018 definiert ihn in § 2 Z 42.
Umfasste Personengruppen
Der Begriff ist bewusst weit gefasst, um einen möglichst breiten Bieterwettbewerb zu ermöglichen:
- Unternehmer: Gewerbetreibende jeder Rechtsform
- Freiberufler: Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte, Steuerberater u.a.
- Bietergemeinschaften (ARGE): Temporäre Zusammenschlüsse mehrerer Wirtschaftsteilnehmer
- Öffentliche Unternehmen: Staatliche oder kommunale Betriebe, die am Markt tätig sind
- Drittlandsunternehmen: Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, soweit Handelsabkommen (z.B. GPA) die Gleichbehandlung gebieten
Abgrenzung: Bewerber und Bieter
Im Verfahrensverlauf nimmt der Wirtschaftsteilnehmer je nach Stadium unterschiedliche Rollen ein:
| Stadium | Bezeichnung |
|---|---|
| Vor Einreichung eines Teilnahmeantrags | Wirtschaftsteilnehmer (potenzielle) |
| Nach Einreichung eines Teilnahmeantrags | Bewerber |
| Nach Einreichung eines Angebots | Bieter |
| Nach Zuschlagserteilung | Auftragnehmer |
Anforderungen an Wirtschaftsteilnehmer
Wirtschaftsteilnehmer müssen bestimmte Eignungsvoraussetzungen erfüllen, um an einem Vergabeverfahren teilnehmen zu können. Diese betreffen:
- Befugnis (Gewerbeberechtigung): Das Recht, die ausgeschriebene Leistung gewerblich zu erbringen.
- Zuverlässigkeit: Keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB bzw. §§ 68 ff. BVergG 2018.
- Leistungsfähigkeit: Technische, wirtschaftliche und finanzielle Kapazität zur Auftragserfüllung.
Verwandte Begriffe
FAQ
Kann auch ein öffentliches Unternehmen Wirtschaftsteilnehmer sein? Ja. Öffentliche Unternehmen, die Leistungen am Markt anbieten, gelten als Wirtschaftsteilnehmer und können an Vergabeverfahren teilnehmen, sofern sie die Eignungsanforderungen erfüllen.
Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland an EU-Vergaben teilnehmen? Grundsätzlich nur, wenn ein internationales Handelsabkommen (z.B. das WTO-Beschaffungsübereinkommen GPA) die Gleichbehandlung vorsieht.
Was ist der Unterschied zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Unternehmen? „Wirtschaftsteilnehmer" ist der vergaberechtliche Oberbegriff; er umfasst auch natürliche Personen und öffentliche Einrichtungen, die nicht klassisch als „Unternehmen" bezeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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