Zeitvertrag im Vergaberecht 2026
Zeitvertrag: Auftrag ohne feste Mengenangabe, bei dem Leistungen nach tatsächlichem Bedarf und Zeitaufwand abgerufen und vergütet werden.
Definition: Ein Zeitvertrag ist eine Auftragsform im öffentlichen Vergaberecht, bei der die zu erbringende Leistungsmenge nicht im Voraus festgelegt wird, sondern nach tatsächlichem Bedarf abgerufen und nach aufgewendeter Zeit oder sonstigen Einheiten vergütet wird.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, VOB/A, VOL/A
Was ist ein Zeitvertrag?
Der Zeitvertrag ist eine Vertragsform im öffentlichen Auftragswesen, bei der die Vergütung nicht auf Basis einer fest definierten Gesamtleistung, sondern nach tatsächlich aufgewendeter Zeit oder nach Abruf erfolgt. Im Unterschied zu klassischen Einheitspreisverträgen oder Pauschalverträgen steht beim Zeitvertrag der Stundenverrechnungssatz oder Tagessatz im Mittelpunkt der Preisgestaltung. Der Auftraggeber ruft Leistungen je nach Bedarf ab, ohne zu Beginn eine feste Gesamtmenge zu garantieren.
Zeitverträge finden typischerweise Anwendung, wenn der genaue Leistungsumfang zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht hinreichend bestimmt werden kann – etwa bei Wartungsleistungen, technischen Beratungen, Ingenieurtätigkeiten oder kleineren Bau- und Instandhaltungsarbeiten.
Abgrenzung zu ähnlichen Vertragsformen
Zeitverträge sind von verwandten Vertragsmodellen abzugrenzen, insbesondere von Rahmenvereinbarungen und Abrufaufträgen. Während eine Rahmenvereinbarung die Konditionen für eine Mehrzahl künftiger Einzelaufträge festlegt, ist der Zeitvertrag bereits selbst ein Auftrag – jedoch mit offenem Leistungsumfang. Beim Einheitspreisvertrag werden Massen vorab geschätzt, die dann auf Basis tatsächlich erbrachter Einheiten abgerechnet werden; beim Zeitvertrag hingegen fehlt eine solche Mengenangabe vollständig oder ist nur sehr grob angegeben.
Im deutschen Vergaberecht, insbesondere in der VOB/A, werden Zeitverträge als Variante des Einheitspreisvertrags behandelt, bei der Verrechnungssätze (z. B. Stundenlöhne) vereinbart werden.
Vergaberechtliche Besonderheiten
Die vergaberechtliche Behandlung von Zeitverträgen erfordert besondere Sorgfalt bei der Schätzung des Auftragswertes, da keine festen Mengen vorgegeben sind. Für die Berechnung des maßgeblichen Auftragswertes – und damit die Frage, ob EU-Schwellenwerte überschritten werden – ist der geschätzte Gesamtwert über die Laufzeit des Vertrags heranzuziehen. Bei einer unbefristeten Vertragslaufzeit gilt nach den EU-Vergaberichtlinien ein Multiplikator von 48 Monaten als Berechnungsgrundlage.
Auftraggeber müssen die Leistungsbeschreibung auch bei Zeitverträgen so präzise wie möglich gestalten, etwa durch Angabe von Stundensätzen, Qualifikationsanforderungen an das einzusetzende Personal und einer realistischen Schätzung des Jahresbedarfs.
Rechtsgrundlagen
- BVergG 2018 (Österreich) – allgemeine Grundsätze zur Leistungsbeschreibung und Auftragswertschätzung
- VOB/A § 4 (Deutschland) – Vertragsbedingungen bei Bauleistungen, Einheitspreisvertrag
- Richtlinie 2014/24/EU, Art. 5 – Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts
FAQ
Wann ist ein Zeitvertrag im öffentlichen Auftragswesen zulässig? Ein Zeitvertrag ist zulässig, wenn der Leistungsumfang zum Zeitpunkt der Vergabe nicht hinreichend bestimmt werden kann. Die Leistungsbeschreibung muss dennoch so klar wie möglich sein.
Wie wird der Auftragswert bei einem Zeitvertrag berechnet? Es wird der geschätzte Gesamtwert über die Vertragslaufzeit herangezogen. Bei unbestimmter Laufzeit werden 48 Monate als Berechnungszeitraum angesetzt.
Ist ein Zeitvertrag dasselbe wie eine Rahmenvereinbarung? Nein. Ein Zeitvertrag ist bereits ein konkreter Auftrag mit offenem Leistungsumfang. Eine Rahmenvereinbarung legt nur die Konditionen für künftige Einzelaufträge fest.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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