Zentrale Beschaffungstätigkeit im Vergaberecht 2026
Zentrale Beschaffungstätigkeit: Oberbegriff der EU-Vergaberichtlinie für alle Aktivitäten zentraler Beschaffungsstellen – Großhandels- und Hilfsfunktion.
Definition: Zentrale Beschaffungstätigkeit umfasst nach der Richtlinie 2014/24/EU alle Tätigkeiten, die eine zentrale Beschaffungsstelle dauerhaft ausübt – insbesondere den Erwerb von Lieferungen oder Dienstleistungen für andere Auftraggeber (Großhandelsfunktion) sowie die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Namen und für Rechnung anderer Auftraggeber (Hilfsfunktion).
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 2 Abs. 1 Nr. 16, BVergG 2018 § 8
Was ist zentrale Beschaffungstätigkeit?
Zentrale Beschaffungstätigkeit ist der in der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU legaldefinierte Begriff für das Spektrum an Aufgaben, das eine zentrale Beschaffungsstelle dauerhaft und professionell für andere öffentliche Auftraggeber wahrnimmt. Die Definition in Art. 2 Abs. 1 Nr. 16 der Richtlinie unterscheidet dabei zwischen zwei Kernformen: der Großhandelsfunktion und der Hilfsfunktion.
Die Großhandelsfunktion umfasst den Erwerb von Lieferungen oder Dienstleistungen, die anschließend an andere Auftraggeber weitergegeben werden. Die zentrale Stelle tritt dabei als eigenständige Auftraggeberin auf.
Die Hilfsfunktion schließt Tätigkeiten ein wie: die Vergabe öffentlicher Aufträge im Namen anderer Auftraggeber, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen für andere sowie allgemeine Unterstützungsleistungen bei Beschaffungsprozessen (z. B. Beratung, Bereitstellung von Vergabeplattformen, Vorbereitung von Vergabeverfahren).
Abgrenzung zur gelegentlichen Beschaffung
Der Begriff „zentrale Beschaffungstätigkeit" setzt Dauerhaftigkeit voraus – er trifft nicht auf ad-hoc-Beschaffungen zu, bei denen ein Auftraggeber gelegentlich für einen anderen tätig wird.
Diese Abgrenzung hat praktische Bedeutung: Nur wenn eine Stelle dauerhaft zentrale Beschaffungstätigkeit ausübt, kann sie als „zentrale Beschaffungsstelle" im Sinne der Richtlinie qualifiziert werden und damit in den Genuss der damit verbundenen vergaberechtlichen Vereinfachungen kommen.
Rechtliche Konsequenzen
Die Einstufung als zentrale Beschaffungsstelle, die zentrale Beschaffungstätigkeit ausübt, hat unmittelbare vergaberechtliche Folgen für die angeschlossenen Auftraggeber.
Auftraggeber, die Waren oder Dienstleistungen über eine korrekt handelnde zentrale Beschaffungsstelle beziehen, sind von der eigenen Ausschreibungspflicht für diese Leistungen befreit – vorausgesetzt, die zentrale Beschaffungsstelle hat ihrerseits die Vergabevorschriften eingehalten. Dies schafft erhebliche Vereinfachungen in der Praxis.
In Österreich und Deutschland sind die nationalen Regelungen eng an die EU-Vorgaben angelehnt.
FAQ
Was unterscheidet zentrale Beschaffungstätigkeit von gewöhnlicher Beschaffung? Sie ist dauerhaft, professionell und erfolgt für andere Auftraggeber – nicht nur für den eigenen Bedarf. Die zentrale Stelle ist spezialisiert auf Beschaffung als Kernaufgabe.
Können auch kommunale Stellen zentrale Beschaffungstätigkeit ausüben? Ja. Auch kommunale Beschaffungskooperationen oder kommunale Beschaffungsstellen können zentrale Beschaffungstätigkeit im Sinne der Richtlinie ausüben.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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