Zulassung von Nebenangeboten im Vergaberecht 2026
Zulassung von Nebenangeboten: Entscheidung des Auftraggebers, ob Bieter alternative Lösungsvorschläge neben dem Hauptangebot einreichen dürfen.
Definition: Die Zulassung von Nebenangeboten bezeichnet die ausdrückliche Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers in den Vergabeunterlagen, ob Bieter neben dem Hauptangebot (Leitangebot) auch alternative technische oder wirtschaftliche Lösungsvorschläge einreichen dürfen, die von der Leistungsbeschreibung abweichen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 45, BVergG 2018 § 106, VgV § 35
Was bedeutet die Zulassung von Nebenangeboten?
Die Zulassung von Nebenangeboten eröffnet Bietern die Möglichkeit, dem Auftraggeber alternative Lösungen anzubieten, die von der in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Ausführung abweichen, aber denselben oder einen gleichwertigen Zweck erfüllen. Sie ist ein wichtiges Instrument, um Innovationen und wirtschaftlich günstigere Alternativen in den Wettbewerb einzubringen.
Ohne ausdrückliche Zulassung durch den Auftraggeber sind Nebenangebote unzulässig und bei der Wertung nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Zulassung muss in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen klar getroffen werden.
Abgrenzung: Nebenangebot vs. Hauptangebot (Leitangebot)
Das Hauptangebot (Leitangebot) entspricht genau der ausgeschriebenen Leistung; das Nebenangebot bietet eine technisch oder wirtschaftlich abweichende Alternative an.
Ein Bieter kann (und muss in der Regel) ein Hauptangebot einreichen, das der Leistungsbeschreibung entspricht, und zusätzlich Nebenangebote vorlegen. In manchen Vergabeunterlagen ist das Einreichen eines Hauptangebotes Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Nebenangebotes.
Rechtliche Grundlagen
Art. 45 der Richtlinie 2014/24/EU regelt die Zulassung von Varianten (= Nebenangebote) und verpflichtet Auftraggeber zur expliziten Entscheidung in der Bekanntmachung.
Auftraggeber müssen in der Auftragsbekanntmachung angeben, ob Nebenangebote zugelassen sind oder nicht. Ist keine Aussage getroffen, gilt im EU-Bereich, dass Nebenangebote nicht zugelassen sind.
Wenn Nebenangebote zugelassen werden, müssen Mindestanforderungen für zulässige Nebenangebote festgelegt werden. Nur Nebenangebote, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sind zu werten.
In Österreich regelt § 106 BVergG 2018 die Voraussetzungen für Nebenangebote. In Deutschland enthält § 35 VgV entsprechende Regelungen.
Wertung von Nebenangeboten
Nebenangebote werden nach denselben Zuschlagskriterien bewertet wie Hauptangebote, sofern in den Vergabeunterlagen nichts anderes festgelegt ist.
Auftraggeber müssen sicherstellen, dass die gewählten Zuschlagskriterien eine faire Bewertung alternativer Lösungen ermöglichen. Rein preisorientierte Zuschlagskriterien können Nebenangebote benachteiligen, wenn technische Vorteile nicht abgebildet werden.
Praktische Bedeutung
Die Zulassung von Nebenangeboten fördert Innovation und kann zu wirtschaftlicheren Lösungen für die öffentliche Hand führen – erfordert aber erhöhten Bewertungsaufwand.
Für Bieter bieten Nebenangebote die Chance, Wettbewerbsvorteile durch innovative Lösungen einzubringen. Auftraggeber sollten die Zulassung insbesondere dann erwägen, wenn die Leistung nicht abschließend spezifiziert werden kann oder wenn Innovationen ausdrücklich gefördert werden sollen.
FAQ
Muss ein Bieter zwingend ein Hauptangebot einreichen, wenn er ein Nebenangebot macht? Das hängt von den Vergabeunterlagen ab. In der Regel wird ein Hauptangebot verlangt; manche Auftraggeber erlauben auch „reine" Nebenangebote.
Können Nebenangebote günstigere Materialien oder Verfahren vorschlagen? Ja, sofern sie die Mindestanforderungen des Auftraggebers erfüllen. Nebenangebote können technische, wirtschaftliche oder organisatorische Alternativen darstellen.
Was passiert, wenn Nebenangebote nicht ausdrücklich zugelassen sind? Sie dürfen nicht berücksichtigt werden. Eingehende Nebenangebote werden als nicht wertungsfähig ausgeschieden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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