Glossar

Zuschlag im Vergaberecht

Der Zuschlag ist die Annahme des wirtschaftlich günstigsten Angebots durch den Auftraggeber und begründet den öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Definition: Der Zuschlag ist die empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Auftraggebers, mit der er das wirtschaftlich günstigste Angebot annimmt und dadurch den Vertrag mit dem Auftragnehmer begründet.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 66 Richtlinie 2014/24/EU, § 130 ff. BVergG 2018, § 127 GWB


Was ist der Zuschlag?

Der Zuschlag ist der entscheidende Rechtsakt im Vergabeverfahren: Mit seiner Erteilung kommt der öffentliche Auftrag zustande und der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird begründet. Der Zuschlag stellt die Annahme des vom Auftraggeber als wirtschaftlich günstigstes Angebot bewerteten Angebots dar. Er beendet das Vergabeverfahren und markiert den Übergang von der Vergabephase zur Vertragserfüllungsphase.

Streng zu unterscheiden ist der Zuschlag von der Zuschlagsentscheidung: Die Zuschlagsentscheidung ist die vorläufige Mitteilung des Auftraggebers, welchem Bieter er den Zuschlag zu erteilen beabsichtigt. Sie hat noch keinen Vertragscharakter und dient den unterlegenen Bietern als Grundlage für allfällige Nachprüfungsanträge. Der Zuschlag selbst folgt erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Stillhaltefrist.

Bedeutung und Funktion

Der Zuschlag ist das Ziel jedes Vergabeverfahrens und hat unmittelbare Rechtswirkung: Mit seiner Erteilung entsteht ein verbindlicher öffentlicher Auftrag, der für beide Seiten bindend ist.

Stillhaltefrist

Bevor der Zuschlag erteilt werden darf, muss der Auftraggeber eine sogenannte Stillhaltefrist einhalten. Diese Frist gibt unterlegenen Bietern die Möglichkeit, die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekontrollbehörde zu stellen.

  • Österreich: Die Stillhaltefrist beträgt gemäß § 132 BVergG 2018 grundsätzlich 15 Tage (bei elektronischer Übermittlung der Zuschlagsentscheidung) bzw. 20 Tage (bei postalischer Übermittlung).
  • Deutschland: Gemäß § 134 GWB beträgt die Informations- und Wartepflicht 15 Tage nach Absendung der Bieterinformation, bei elektronischer oder Fax-Übermittlung 10 Tage.

Während der Stillhaltefrist darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Ein unter Verletzung dieser Frist erteilter Zuschlag ist nichtig.

Abgrenzung zur Zuschlagsentscheidung

MerkmalZuschlagsentscheidungZuschlag
RechtsnaturBeabsichtigte EntscheidungVertragsschluss
ZeitpunktVor StillhaltefristNach Stillhaltefrist
AnfechtbarkeitJa (Nachprüfungsantrag)Eingeschränkt (Feststellungsantrag)
BindungswirkungKeineVollständig

Rechtsgrundlage

Der Zuschlag ist auf europäischer und nationaler Ebene umfassend normiert.

  • EU: Art. 66 Richtlinie 2014/24/EU (Mitteilung an Bewerber und Bieter); Art. 2a Richtlinie 89/665/EWG (Stillhaltefrist)
  • Österreich: §§ 130–133 BVergG 2018 (Zuschlagsentscheidung, Stillhaltefrist, Zuschlagserteilung)
  • Deutschland: § 127 GWB (Zuschlag), § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht), § 58 VgV (Zuschlagskriterien)

Verwandte Begriffe

FAQ

Was passiert, wenn der Zuschlag unter Verletzung der Stillhaltefrist erteilt wird? Ein unter Verletzung der Stillhaltefrist erteilter Zuschlag ist in Österreich gemäß § 334 BVergG 2018 nichtig, sofern dies von der Vergabekontrollbehörde festgestellt wird. In Deutschland führt ein Verstoß gegen § 134 GWB ebenfalls zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 135 GWB). Betroffene Bieter können innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Feststellungsantrag stellen.

Können unterlegene Bieter den Zuschlag anfechten? Nach erteiltem Zuschlag ist eine Anfechtung stark eingeschränkt. Möglich ist in der Regel nur ein Feststellungsantrag, mit dem die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens festgestellt werden kann. Ein Nachprüfungsantrag mit dem Ziel, den Zuschlag zu verhindern, ist nur vor Zuschlagserteilung – also während der Stillhaltefrist – möglich.

Muss der Zuschlag schriftlich erteilt werden? Ja. Die Zuschlagserteilung muss schriftlich erfolgen und dem Auftragnehmer zugegangen sein. Erst mit dem Zugang der schriftlichen Zuschlagserteilung ist der Vertrag rechtswirksam abgeschlossen. Parallel dazu sind die unterlegenen Bieter über die Zuschlagserteilung zu informieren.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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