Glossar

Zuschlags- und Bindefrist im Vergaberecht 2026

Zuschlags- und Bindefrist: Zeitraum, während dem Bieter an ihr Angebot gebunden sind und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann.

Definition: Die Zuschlags- und Bindefrist bezeichnet den Zeitraum nach Ablauf der Angebotsfrist, während dessen der Bieter an sein eingereichtes Angebot gebunden ist und der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann; nach Ablauf dieser Frist erlischt die Bindungswirkung des Angebots.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018 § 113, VOB/A § 10a, UVgO § 22


Was ist die Zuschlags- und Bindefrist?

Die Zuschlags- und Bindefrist ist ein zentrales Element des Vergaberechts: Sie definiert den Zeitkorridor, in dem der Auftraggeber nach Ende der Angebotsfrist den Zuschlag erteilen muss, um das Angebot des Bieters annehmen zu können. Gleichzeitig legt sie fest, wie lange der Bieter sein Angebot aufrechterhalten muss und nicht davon zurücktreten kann. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Ende der Angebotsfrist und endet mit dem in den Vergabeunterlagen festgelegten Datum.

Die doppelte Funktion der Frist erklärt die häufige Schreibweise als „Zuschlags- und Bindefrist":

  • Zuschlagsfrist (aus Sicht des Auftraggebers): Der Auftraggeber muss innerhalb dieser Frist den Zuschlag erteilen.
  • Bindefrist (aus Sicht des Bieters): Der Bieter ist während dieser Frist an sein Angebot gebunden und kann es nicht einseitig zurückziehen.

Dauer der Frist

Die Länge der Zuschlags- und Bindefrist ist vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festzulegen und muss dem tatsächlichen Zeitbedarf für Prüfung, Wertung und Zuschlagsentscheidung entsprechen.

In der Praxis variiert die Fristlänge erheblich je nach Komplexität des Vergabeverfahrens:

  • Einfache Liefer- und Dienstleistungsaufträge: häufig 30–45 Tage
  • Komplexere Aufträge und Bauleistungen: 60–90 Tage oder mehr

Auftraggeber dürfen keine unverhältnismäßig langen Fristen festlegen, da dies eine unzumutbare Belastung für Bieter darstellt (Kapitalkosten für hinterlegte Sicherheiten, fehlende Planungssicherheit). Bei Bedarf kann die Frist mit Zustimmung der Bieter verlängert werden.

Auswirkungen des Fristablaufs

Mit Ablauf der Bindefrist erlischt die Bindung des Bieters an sein Angebot – ein nach Fristablauf erteilter Zuschlag führt mangels korrespondierender Annahme grundsätzlich zu keinem wirksamen Vertrag.

Auftraggeber sind daher gut beraten, den Zuschlag innerhalb der Frist zu erteilen oder rechtzeitig eine Verlängerung mit allen Bietern zu vereinbaren. Eine einseitige Verlängerung durch den Auftraggeber ist nicht möglich; Bieter können einer Verlängerung zustimmen oder ablehnen.

Lehnt ein Bieter eine Verlängerung ab, scheidet er aus dem Wettbewerb aus. Das ursprünglich eingereichte Angebot bleibt für ihn unverbindlich.

Zusammenhang mit Vadium und Sicherheiten

In manchen Vergabeordnungen ist die Bindefrist mit einer Sicherheitsleistung (Vadium) des Bieters verknüpft, die für die Dauer der Frist hinterlegt werden muss.

In Österreich ist das Vadium nach § 145 ff. BVergG 2018 eine zulässige Sicherheitsleistung. Es wird im Falle des Auftragsverlustes durch ordnungsgemäßen Wettbewerb zurückgestellt, kann aber im Fall unzulässiger Angebotsrückziehung einbehalten werden.

FAQ

Was passiert, wenn der Auftraggeber den Zuschlag nach Fristablauf erteilt? Ein nach Fristablauf erteilter Zuschlag ist vergaberechtlich problematisch, da das Angebot seine Bindungswirkung verloren hat. Bieter können – müssen aber nicht – den Zuschlag noch annehmen.

Kann der Bieter sein Angebot während der Bindefrist zurückziehen? Grundsätzlich nein. Die Bindefrist soll genau das verhindern. Eine Rückziehung kann zu Konsequenzen führen, etwa zum Verfall einer hinterlegten Sicherheit.

Muss der Bieter einer Fristverlängerung zustimmen? Ja. Eine einseitige Verlängerung der Bindefrist durch den Auftraggeber ist nicht möglich. Bieter können ablehnen, ohne Nachteile zu riskieren.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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