Zuschlagserteilung im Vergaberecht
Die Zuschlagserteilung ist die formelle Annahme des wirtschaftlich günstigsten Angebots nach Ablauf der Stillhaltefrist und begründet den öffentlichen Auftrag.
Definition: Die Zuschlagserteilung ist die schriftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung des Auftraggebers, mit der er nach Ablauf der Stillhaltefrist das wirtschaftlich günstigste Angebot formell annimmt und damit den Vertrag mit dem Auftragnehmer rechtswirksam begründet.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 133 BVergG 2018, § 127 GWB, Art. 66 Richtlinie 2014/24/EU
Was ist die Zuschlagserteilung?
Die Zuschlagserteilung ist der finale Rechtsakt des Vergabeverfahrens: Mit ihrem Zugang beim Auftragnehmer entsteht der öffentliche Auftrag als bindender Vertrag. Sie darf erst nach Ablauf der gesetzlichen Stillhaltefrist erfolgen, die unterlegenen Bietern die Möglichkeit gibt, die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen. In Österreich ist die Zuschlagserteilung in § 133 BVergG 2018 geregelt.
Die Zuschlagserteilung ist streng von der vorangehenden Zuschlagsentscheidung zu unterscheiden: Die Zuschlagsentscheidung ist lediglich die Bekanntgabe der Absicht, den Zuschlag zu erteilen, während die Zuschlagserteilung selbst den Vertragsschluss bewirkt. Erst die Zuschlagserteilung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Vertragscharakter.
Bedeutung im Vergabeverfahren
Die Zuschlagserteilung beendet das Vergabeverfahren endgültig und begründet für beide Vertragsparteien verbindliche Rechte und Pflichten. Gleichzeitig mit oder unmittelbar nach der Zuschlagserteilung sind die unterlegenen Bieter über die Erteilung des Zuschlags zu informieren. Diese Informationspflicht sichert die Transparenz des Vergabeverfahrens und ermöglicht den unterlegenen Bietern die Beurteilung allfälliger Rechtsschutzmaßnahmen – wenngleich nach erteiltem Zuschlag nur noch eingeschränkter Rechtsschutz (Feststellungsantrag) zur Verfügung steht.
Die Zuschlagserteilung muss schriftlich erfolgen. Mündliche oder konkludente Zuschlagserteilungen sind vergaberechtlich unzulässig. Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald die schriftliche Zuschlagserteilung dem Auftragnehmer zugegangen ist.
Verwandte Begriffe
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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