Glossar

Zuschlagserteilung (Zuschlag) im Vergaberecht 2026

Zuschlagserteilung: Annahme des wirtschaftlich günstigsten Angebots durch den Auftraggeber – zentraler Akt des öffentlichen Vergabeverfahrens mit Vertragsschluss.

Definition: Die Zuschlagserteilung (kurz: Zuschlag) ist der formelle Akt, mit dem ein öffentlicher Auftraggeber das Angebot eines Bieters annimmt und damit den öffentlich-rechtlich geregelten Vertrag über die ausgeschriebene Leistung schließt; der Zuschlag darf erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist und nur dem Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 66–67, BVergG 2018 §§ 130 ff., GWB §§ 127 ff.


Was ist die Zuschlagserteilung?

Die Zuschlagserteilung ist der Höhepunkt und zugleich der Abschluss eines öffentlichen Vergabeverfahrens: Mit der Erteilung des Zuschlags nimmt der Auftraggeber das Angebot des Bestbieters an und begründet damit das Vertragsverhältnis. Im Vergaberecht hat der Zuschlag die Funktion der Willenserklärung des Auftraggebers; kombiniert mit dem bereits abgegebenen Angebot des Bieters entsteht nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts ein bindender Vertrag.

Der Zuschlag ist streng zu unterscheiden von der bloßen Zuschlagsentscheidung: Die Zuschlagsentscheidung ist die interne Entscheidung des Auftraggebers, welchem Bieter er den Zuschlag erteilen möchte, und wird den Bietern mitgeteilt (Bieterinformation). Erst nach Ablauf der Stillhaltefrist darf der Auftraggeber den Zuschlag tatsächlich erteilen.

Zuschlag und Stillhaltefrist

Zwischen Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und tatsächlicher Zuschlagserteilung liegt die vergaberechtlich vorgeschriebene Stillhaltefrist, während der unterlegene Bieter Nachprüfungsanträge stellen können.

Gemäß der Richtlinie 2007/66/EG (Rechtsmittelrichtlinie) beträgt die Mindest-Stillhaltefrist:

  • 15 Kalendertage, wenn die Bieterinformation auf elektronischem Weg oder per Fax übermittelt wird
  • 15 Arbeitstage, wenn andere Übermittlungswege gewählt werden

In Österreich beträgt die Stillhaltefrist nach § 132 BVergG 2018 im Oberschwellenbereich 15 Tage. In Deutschland legt § 134 GWB eine Frist von 15 Tagen (elektronische Übermittlung) bzw. 15 Arbeitstagen fest.

Erteilt ein Auftraggeber den Zuschlag vor Ablauf der Stillhaltefrist, ist der Vertrag in der Regel anfechtbar und kann für nichtig erklärt werden.

Zuschlagskriterien und das wirtschaftlich günstigste Angebot

Der Zuschlag ist zwingend dem Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen – eine rein preisbezogene Vergabe ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig.

Art. 67 der Richtlinie 2014/24/EU legt fest, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen ist. Dabei sind Preis-Leistungs-Verhältnis oder ein Kostenansatz (z. B. Lebenszykluskosten) heranzuziehen. Reine Niedrigstpreiskonzepte sind nur bei standardisierten Leistungen zulässig.

Zuschlagskriterien müssen vorab in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegt, transparent und diskriminierungsfrei sein. Nachträgliche Änderungen der Zuschlagskriterien sind unzulässig.

Form und Dokumentation der Zuschlagserteilung

Die Zuschlagserteilung muss schriftlich erfolgen und unverzüglich allen Bietern mitgeteilt werden; gleichzeitig hat eine Bekanntmachung über den erteilten Auftrag zu erfolgen.

Im Oberschwellenbereich ist nach Art. 50 der Richtlinie 2014/24/EU eine Vergabebekanntmachung (Bekanntmachung über die Auftragsvergabe) spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung im TED zu veröffentlichen. Die Dokumentation des gesamten Vergabeverfahrens, einschließlich der Zuschlagsentscheidung und -erteilung, ist im Vergabevermerk festzuhalten.

Besondere Konstellationen

Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist

Wird der Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist erteilt, fehlt es an einer wirksamen Annahme, da das Angebot erloschen ist. Auftraggeber müssen daher auf die rechtzeitige Zuschlagserteilung achten.

Zuschlag bei Nichterfüllung von Ausschlussgründen

Wird nach Zuschlagserteilung bekannt, dass der Auftragnehmer einen zwingenden Ausschlussgrund erfüllt hat, kann der Auftrag unter bestimmten Voraussetzungen für nichtig erklärt werden.

Verwandte Begriffe

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung? Die Zuschlagsentscheidung ist die interne Entscheidung, an wen der Auftrag gehen soll; sie wird den Bietern mitgeteilt, begründet aber noch keinen Vertrag. Die Zuschlagserteilung erfolgt nach Ablauf der Stillhaltefrist und schließt den Vertrag.

Kann ein Zuschlag angefochten werden? Ja, aber nur bis zur Vertragserfüllung. Unterlegene Bieter können innerhalb der Stillhaltefrist Nachprüfungsanträge stellen. Nach wirksamer Zuschlagserteilung kann der Vertrag nur unter engen Voraussetzungen für nichtig erklärt werden.

Muss der Zuschlag dem billigsten Angebot erteilt werden? Nein – der Zuschlag ist dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen. Preis und Qualität sind gleichberechtigt zu bewerten.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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