Glossar

Zuschlagskriterien Vergaberecht 2026

Zuschlagskriterien bestimmen das wirtschaftlich günstigste Angebot im Vergabeverfahren. Preis, Qualität, Gewichtung. Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU. AT & DE.

Definition: Zuschlagskriterien sind die vom öffentlichen Auftraggeber vorab festgelegten, gewichteten Bewertungsmaßstäbe, anhand derer er unter den zugelassenen Angeboten das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt und auf dieser Grundlage den Zuschlag erteilt; sie sind in Art. 67 der Richtlinie 2014/24/EU sowie in den nationalen Vergabegesetzen verbindlich geregelt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU, § 91 BVergG 2018, § 58 VgV


Was sind Zuschlagskriterien im Vergaberecht?

Zuschlagskriterien sind die verbindlichen Bewertungsmaßstäbe, nach denen ein öffentlicher Auftraggeber im Vergabeverfahren entscheidet, welchem Bieter er den Auftrag erteilt – sie bilden das Herzstück der Angebotswertung und müssen vorab transparent festgelegt und bekannt gemacht werden. Ohne klar definierte Zuschlagskriterien wäre eine willkürfreie Vergabe nicht möglich; sie sind daher ein zentrales Instrument zur Umsetzung der vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung.

Die Zuschlagskriterien sind streng von den Eignungskriterien zu unterscheiden: Während Eignungskriterien prüfen, ob ein Bieter überhaupt für den Auftrag geeignet ist (Befugnis, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit), bestimmen Zuschlagskriterien, welches Angebot unter den geeigneten Bietern den Zuschlag erhält. Eine Vermischung beider Kriterienarten ist vergaberechtswidrig und führt zur Anfechtbarkeit des Verfahrens.

Zweck und Bedeutung

Zuschlagskriterien ermöglichen es dem Auftraggeber, nicht nur den günstigsten Preis, sondern das beste Preis-Qualitäts-Verhältnis zu ermitteln – sie sind damit das zentrale Steuerungsinstrument für eine wirtschaftliche und qualitätsorientierte öffentliche Beschaffung. Durch die verpflichtende Vorab-Festlegung und Bekanntmachung der Kriterien und ihrer Gewichtung wird sichergestellt, dass alle Bieter ihre Angebote an denselben Maßstäben ausrichten können. Gleichzeitig ermöglichen qualitative Zuschlagskriterien Auftraggebern, strategische Ziele wie Nachhaltigkeit, Innovation oder soziale Standards in der Vergabe zu verankern.

Das EU-Vergaberecht hat mit der Richtlinie 2014/24/EU die früher dominante Preisorientierung ausdrücklich zugunsten des Bestbieterprinzips (MEAT – Most Economically Advantageous Tender) zurückgedrängt.

Arten von Zuschlagskriterien

Das Vergaberecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Preiskriterien und qualitativen Kriterien, die vom Auftraggeber je nach Auftragsgegenstand sinnvoll kombiniert und gewichtet werden müssen.

Preis und Kosten

Der Preis ist das häufigste und einfachste Zuschlagskriterium: Der Bieter mit dem niedrigsten Angebotspreis erhält den höchsten Scorewert. Eine Vergabe ausschließlich nach dem niedrigsten Preis ist im Oberschwellenbereich weiterhin zulässig, muss aber als alleiniges Kriterium ausdrücklich festgelegt werden.

Neben dem reinen Preis können Lebenszykluskosten (Art. 68 Richtlinie 2014/24/EU) als Kostendimension berücksichtigt werden. Diese umfassen nicht nur den Anschaffungspreis, sondern auch Betriebs-, Wartungs- und Entsorgungskosten über die gesamte Nutzungsdauer des Beschaffungsgegenstandes. Lebenszykluskosten-Analysen sind besonders bei langlebigen Gütern (Maschinen, Fahrzeuge, IT-Systeme) relevant.

Qualitative Kriterien

Qualitative Zuschlagskriterien ermöglichen die Bewertung der inhaltlichen Qualität eines Angebots jenseits des Preises und können folgende Aspekte umfassen:

  • Technische Qualität (z.B. technisches Konzept, Lösungsansatz, Funktionalität)
  • Ästhetische und funktionelle Eigenschaften eines Produkts
  • Zugänglichkeit (Barrierefreiheit)
  • Soziale, ökologische und innovative Eigenschaften (z.B. Energieeffizienz, CO₂-Emissionen, Recyclingfähigkeit)
  • Organisation, Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals (wenn die Qualität des Personals den Auftragswert wesentlich beeinflusst)
  • Kundendienst und technische Hilfe
  • Liefer- oder Ausführungsbedingungen (Lieferfrist, Ausführungskonzept)

Gewichtung der Zuschlagskriterien

Alle Zuschlagskriterien müssen mit einer konkreten Gewichtung in den Vergabeunterlagen bekannt gemacht werden; eine bloße Rangreihung ohne Gewichtungsangabe ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Gewichtungen geben an, mit welchem prozentualen Anteil jedes Kriterium in die Gesamtwertung einfließt. Die Summe aller Gewichtungen muss 100 % ergeben.

Beispiel einer Gewichtungsstruktur:

ZuschlagskriteriumGewichtung
Preis40 %
Technisches Konzept30 %
Qualität des Projektteams20 %
Umweltstandards / CO₂-Fußabdruck10 %
Gesamt100 %

Das MEAT-Prinzip (Most Economically Advantageous Tender)

Das MEAT-Prinzip – die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots – ist das Leitprinzip der Angebotswertung nach EU-Vergaberecht und verlangt, dass der Auftraggeber stets eine umfassende Wertung unter Berücksichtigung von Preis und Qualität vornimmt. Art. 67 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU bestimmt ausdrücklich, dass der Zuschlag auf Basis des wirtschaftlich günstigsten Angebots aus Sicht des Auftraggebers zu erteilen ist, was eine reine Niedrigpreiskonkurrenz in vielen Fällen ausschließt.

Das MEAT-Prinzip ermöglicht es Auftraggebern, nachhaltige, innovative und qualitativ hochwertige Beschaffungen zu tätigen – und damit über den Preis hinausgehende gesellschaftliche Ziele zu verfolgen.

Anforderungen an die Festlegung von Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien müssen kumulativ drei Eigenschaften aufweisen: Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand verknüpft sein, transparent und überprüfbar formuliert sein sowie keine uneingeschränkte Auswahlfreiheit des Auftraggebers gewähren.

Konkret bedeutet das:

  • Auftragsbezogenheit: Die Kriterien müssen sich auf Aspekte beziehen, die für den konkreten Auftrag relevant sind (Art. 67 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU). Kriterien, die sich auf die allgemeine Unternehmenspolitik des Bieters beziehen, sind unzulässig.
  • Transparenz: Die Kriterien und ihre Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen vollständig offengelegt werden.
  • Bestimmtheit: Die Kriterien müssen so formuliert sein, dass Bieter verstehen, was bewertet wird, und der Auftraggeber die Angebote anhand objektiver Maßstäbe bewerten kann.
  • Kein uneingeschränktes Ermessen: Die Bewertungsmethodik muss vorab festgelegt werden; nachträgliche Änderungen der Kriterien oder Gewichtungen sind vergaberechtswidrig.

Rechtsgrundlage

Die Regelung der Zuschlagskriterien im EU-Vergaberecht ist primär in Art. 67–68 der Richtlinie 2014/24/EU verankert.

  • Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU – Kriterien für die Zuschlagserteilung (MEAT-Prinzip, Qualitätskriterien, Preisanteil)
  • Art. 68 Richtlinie 2014/24/EU – Berechnung der Lebenszykluskosten
  • Art. 69 Richtlinie 2014/24/EU – Ungewöhnlich niedrige Angebote (Prüfpflicht)
  • Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU – Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz

Nationale Umsetzung

Österreich (BVergG 2018)

In Österreich sind die Zuschlagskriterien in § 91 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) sowie in den §§ 132 ff. BVergG 2018 (Wertung und Zuschlag) geregelt. Das BVergG 2018 übernimmt das MEAT-Prinzip aus Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU und verlangt, dass der Zuschlag dem Angebot mit dem besten Preis-Qualitäts-Verhältnis erteilt wird (Bestbieterprinzip). Eine Vergabe allein nach dem Billigstbieterprinzip (niedrigster Preis) ist nur für einfache, standardisierte Leistungen zulässig und muss sachlich begründet sein.

Das Bestbieterprinzip in Österreich bedeutet, dass die Zuschlagsentscheidung stets eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung qualitativer Aspekte erfordert. Die Vergabekontrollbehörden (insbesondere das Bundesverwaltungsgericht) haben in zahlreichen Entscheidungen die Anforderungen an die Transparenz und Überprüfbarkeit von Zuschlagskriterien konkretisiert.

Deutschland (GWB / VgV)

In Deutschland regelt § 58 VgV (Vergabeverordnung) die Zuschlagskriterien für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich. Gemäß § 58 Abs. 1 VgV ist der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen, wobei als Kriterien neben dem Preis oder den Kosten insbesondere qualitative, ökologische und soziale Aspekte berücksichtigt werden können. § 58 Abs. 2 VgV listet nicht abschließend mögliche Kriterien auf (Qualität, Organisation, Qualifikation des Personals, Kundendienst, Lieferbedingungen).

Für Bauleistungen im Oberschwellenbereich gilt § 16d VOB/A, der vergleichbare Anforderungen stellt. Im Unterschwellenbereich enthält § 43 UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) analoge Regelungen.

Verwandte Begriffe

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Zuschlags- und Eignungskriterien? Eignungskriterien prüfen, ob ein Bieter grundsätzlich geeignet ist, den Auftrag zu erfüllen (Befugnis, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, technische Kompetenz). Zuschlagskriterien bestimmen, welches Angebot unter den geeigneten Bietern den Auftrag erhält. Eine Vermischung beider Kriterienarten ist vergaberechtswidrig.

Darf ein Auftraggeber den Auftrag ausschließlich nach dem niedrigsten Preis vergeben? Ja, das ist grundsätzlich zulässig, muss aber als alleiniges Kriterium ausdrücklich festgelegt werden. In Österreich ist eine Vergabe ausschließlich nach dem Billigstbieterprinzip nur für einfache, standardisierte Leistungen sachlich begründbar; das Bestbieterprinzip gilt als Regelfall.

Dürfen Zuschlagskriterien nach Bekanntmachung noch geändert werden? Nein. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dürfen Zuschlagskriterien und ihre Gewichtungen grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Nachträgliche Änderungen sind vergaberechtswidrig und begründen Anfechtungsrechte der Bieter.

Was sind Lebenszykluskosten als Zuschlagskriterium? Lebenszykluskosten (Art. 68 Richtlinie 2014/24/EU) umfassen alle über die Lebensdauer eines Produkts oder einer Leistung anfallenden Kosten: Anschaffung, Betrieb, Wartung und Entsorgung. Sie ermöglichen eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung statt einer kurzfristigen Preisorientierung.

Können Nachhaltigkeitskriterien als Zuschlagskriterien eingesetzt werden? Ja. Ökologische und soziale Kriterien sind ausdrücklich zulässig (Art. 67 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU), sofern sie einen Bezug zum Auftragsgegenstand haben. Beispiele: CO₂-Fußabdruck, Recyclingfähigkeit, Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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