Zuverlässigkeit im Vergaberecht 2026
Zuverlässigkeit: Eignungsmerkmal im Vergaberecht, das die persönliche Integrität und gesetzeskonforme Unternehmensführung eines Bieters bescheinigt.
Definition: Zuverlässigkeit bezeichnet im öffentlichen Vergaberecht die persönliche Eignung eines Bieters dahingehend, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe vorliegen, insbesondere keine Verurteilungen wegen schwerwiegender Straftaten, keine schwerwiegenden Verfehlungen im beruflichen Bereich sowie die ordnungsgemäße Erfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 57, BVergG 2018 §§ 78–84, GWB §§ 123–124
Was bedeutet Zuverlässigkeit im Vergaberecht?
Zuverlässigkeit ist eines der drei klassischen Eignungsmerkmale im öffentlichen Vergaberecht – neben der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit. Sie betrifft die persönliche Integrität des Bieters und stellt sicher, dass die öffentliche Hand keine Aufträge an Unternehmen vergibt, die schwerwiegende rechtliche oder ethische Verfehlungen begangen haben.
In der Terminologie der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU ist der Begriff „Zuverlässigkeit" nicht ausdrücklich verwendet; stattdessen regelt Art. 57 die Ausschlussgründe, die inhaltlich demselben Konzept entsprechen.
Zwingende Ausschlussgründe
Bei zwingenden Ausschlussgründen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Bieter vom Verfahren auszuschließen – kein Ermessensspielraum besteht.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU sind Bieter zwingend auszuschließen, wenn gegen sie oder gegen Personen, die für sie handeln, rechtskräftige Verurteilungen wegen folgender Straftaten vorliegen:
- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
- Bestechung
- Betrug und Subventionsbetrug
- Terroristische Straftaten
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Kinderarbeit und Menschenhandel
In Österreich sind diese Ausschlussgründe in § 78 BVergG 2018 umgesetzt; in Deutschland in § 123 GWB.
Fakultative Ausschlussgründe
Bei fakultativen Ausschlussgründen liegt es im Ermessen des Auftraggebers, ob er einen Bieter ausschließt; er muss es aber begründen.
Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU listet eine Reihe von fakultativen Ausschlussgründen, darunter:
- Schwerwiegende Verfehlung im beruflichen Bereich
- Wettbewerbswidriges Verhalten (z. B. Kartellabsprachen)
- Interessenkonflikt
- Mangelnde Integrität (z. B. Beeinflussung der Entscheidungsfindung des Auftraggebers)
- Vorzeitige Vertragsbeendigung bei früheren Aufträgen wegen Schlechterfüllung
- Falsche Erklärungen im Vergabeverfahren
- Steuer- und Sozialabgabenrückstände
Nachweis der Zuverlässigkeit
Auftraggeber fordern typischerweise bestimmte Dokumente zum Nachweis der Zuverlässigkeit, insbesondere Strafregisterauszüge und Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Typische Nachweise:
- Strafregisterauszug (juristische Personen und relevante natürliche Personen)
- Finanzamtsbescheinigung (Steuerkonformität)
- Sozialversicherungsnachweis (keine Rückstände)
- Eigenerklärung (Einheitliche Europäische Eigenerklärung / EEE)
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ermöglicht es Bietern, die Erfüllung von Eignungsanforderungen zunächst per Selbsterklärung nachzuweisen; die Vorlage der eigentlichen Nachweise kann bis zur Zuschlagserteilung aufgeschoben werden.
Selbstreinigung (Self-Cleaning)
Bieter, gegen die Ausschlussgründe vorliegen, können durch Maßnahmen der Selbstreinigung ihre Zuverlässigkeit wiederherstellen und müssen trotz bestehenden Ausschlussgrundes nicht zwingend ausgeschlossen werden.
Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU sieht das Selbstreinigungskonzept vor: Bieter müssen nachweisen, dass sie die Schäden kompensiert oder zu kompensieren bereit sind, aktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet haben und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verfehlungen getroffen haben.
In Österreich ist die Selbstreinigung in § 83 BVergG 2018 geregelt; in Deutschland in § 125 GWB.
FAQ
Wie lange dauern Ausschlussgründe an? Zwingende Ausschlussgründe gelten für maximal 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils; fakultative Ausschlussgründe für maximal 3 Jahre ab dem Ereignis (Art. 57 Abs. 7 RL 2014/24/EU).
Können Ausschlussgründe bei Bietergemeinschaften auf einzelne Mitglieder beschränkt sein? Ja. In der Regel führen Ausschlussgründe bei einzelnen Mitgliedern zum Ausschluss der gesamten Bietergemeinschaft, sofern diese keine Selbstreinigung nachweisen.
Muss ich als Bieter alle Ausschlussgründe von Anfang an offenlegen? Die EEE erlaubt zunächst eine Selbstauskunft. Falsche Angaben können jedoch selbst zu einem Ausschlussgrund führen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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