Zweifelhafte Preisangabe im Vergaberecht 2026
Zweifelhafte Preisangabe: Preisposition im Angebot, die Unklarheiten oder Widersprüche aufweist und vom Auftraggeber aufzuklären ist.
Definition: Eine zweifelhafte Preisangabe liegt im Vergaberecht vor, wenn eine Preisposition in einem Angebot unklar, widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar ist und der Auftraggeber daher nicht mit Sicherheit ermitteln kann, welchen Preis der Bieter tatsächlich anbietet.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: VOB/A § 16d, ÖNORM A 2050, BVergG 2018
Was ist eine zweifelhafte Preisangabe?
Eine zweifelhafte Preisangabe ist eine Preisangabe in einem Angebot, die Unklarheiten oder innere Widersprüche aufweist, die eine eindeutige Auslegung nicht zulassen. Sie ist von der fehlenden Preisangabe (keine Eintragung) und von der offensichtlich unrichtigen Preisangabe zu unterscheiden.
Typische Erscheinungsformen:
- Unleserliche Ziffern oder mehrdeutige Schreibweise von Zahlen
- Widerspruch zwischen Einheitspreis und Gesamtpreis (Rechenfehler)
- Eintragung eines Preises in die falsche Spalte
- Unklare Streichungen oder Überschreibungen
- Währungsangaben oder Einheitenwidersprüche
Aufklärungspflicht des Auftraggebers
Bei zweifelhaften Preisangaben ist der Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, beim Bieter nachzufragen und die Unklarheit aufzuklären, bevor er das Angebot ausscheidet.
Nach § 16d VOB/A können Auftraggeber bei Angeboten mit Unklarheiten Aufklärung verlangen. Die Aufklärung darf aber nicht dazu führen, dass das Angebot inhaltlich geändert wird – es darf nur klargestellt werden, was tatsächlich gemeint war.
In Österreich regelt die ÖNORM A 2050 die Angebotsprüfung und sieht eine differenzierte Behandlung von Mängeln vor.
Grenzen der Aufklärung
Die Aufklärung von zweifelhaften Preisangaben hat ihre Grenzen: Sie darf nicht dazu führen, dass Bieter ihre Preise nachträglich anpassen oder verbessern.
Stellt sich bei der Aufklärung heraus, dass der Bieter die Preisangabe tatsächlich so gemeint hat, wie sie zweideutig eingetragen ist, und ergibt sich dadurch kein eindeutiger Preis, kann das Angebot ausgeschieden werden. Ist hingegen eindeutig erkennbar, welcher Preis gemeint war (z. B. durch einen offensichtlichen Übertragungsfehler), ist der richtige Preis heranzuziehen.
Widerspruch zwischen Einheitspreis und Gesamtpreis
Ein häufiger Sonderfall ist der Rechenfehler, bei dem Einheitspreis und Gesamtpreis nicht übereinstimmen. Hier gilt nach den meisten Vergabeordnungen, dass der Einheitspreis maßgeblich ist und der Gesamtpreis entsprechend korrigiert wird – sofern klar ist, welcher Preis tatsächlich angeboten wurde.
Ausscheidung bei Unaufklärbarkeit
Ist eine zweifelhafte Preisangabe trotz Aufklärungsversuchs nicht eindeutig bestimmbar, ist das Angebot in der Regel auszuscheiden, da eine Wertung auf unklarer Preisbasis die Gleichbehandlung der Bieter verletzen würde.
FAQ
Darf ein Bieter eine zweifelhafte Preisangabe nach Angebotsabgabe korrigieren? Nein. Der Bieter darf nur klarstellen, was er mit der Angabe gemeint hat – eine inhaltliche Änderung oder Verbesserung des Preises ist unzulässig.
Was passiert, wenn ein Rechenfehler zu einem ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis führt? Der Auftraggeber hat den Bieter aufzuklären. Ergibt sich aus der Aufklärung, dass ein Rechenfehler vorlag, wird der korrekte Preis herangezogen. Ist der korrigierte Preis nicht mehr konkurrenzfähig, scheidet das Angebot möglicherweise nicht aus.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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