Glossar

Zweistufiges Vergabeverfahren im Vergaberecht

Das zweistufige Vergabeverfahren trennt Eignungsprüfung und Angebotswertung in zwei Phasen: Teilnahmewettbewerb und Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Definition: Das zweistufige Vergabeverfahren ist eine Verfahrensform, bei der in einer ersten Stufe (Teilnahmewettbewerb) die Eignung der Bewerber geprüft wird und in einer zweiten Stufe nur die als geeignet anerkannten Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, GWB/VgV


Was ist das zweistufige Vergabeverfahren?

Das zweistufige Vergabeverfahren ist eine Verfahrensstruktur, die den Vergabeprozess in zwei klar getrennte Phasen gliedert: einen vorgelagerten Teilnahmewettbewerb und eine nachfolgende Angebotsphase. Diese Struktur kommt bei verschiedenen Verfahrensarten zur Anwendung, die gerade nicht das offene (einstufige) Verfahren nutzen.

Die wichtigsten zweistufigen Vergabeverfahrensarten sind:

  • Nicht offenes Verfahren (beschränktes Verfahren): Der Auftraggeber gibt die Ausschreibung öffentlich bekannt, fordert aber nur ausgewählte Bewerber aus dem Teilnahmewettbewerb zur Angebotsabgabe auf.
  • Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung: Ähnliche Struktur wie das nicht offene Verfahren, jedoch mit anschließenden Verhandlungen über Angebotsinhalte.
  • Wettbewerblicher Dialog: In der ersten Stufe werden Bewerber ausgewählt; in der zweiten Stufe werden mit ihnen Lösungsansätze für komplexe Aufträge erörtert.

Bedeutung und Funktion

Das zweistufige Vergabeverfahren bietet Auftraggebern die Möglichkeit, den Bieterkreis auf nachweislich geeignete Unternehmen zu beschränken, was den Prüfungsaufwand in der Angebotsphase reduziert.

Stufe 1: Teilnahmewettbewerb

In der ersten Stufe können sich alle interessierten Unternehmen um die Teilnahme bewerben. Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Teilnahmeanträge anhand vorab bekannt gegebener Eignungskriterien (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit). Nur die als geeignet befundenen Bewerber werden zur zweiten Stufe zugelassen. Der Auftraggeber kann die Anzahl der zur Angebotsabgabe einzuladenden Unternehmen auf eine Mindest- und Höchstzahl beschränken (z. B. mindestens 3, maximal 5 Bewerber).

Stufe 2: Aufforderung zur Angebotsabgabe

In der zweiten Stufe werden nur die ausgewählten Bewerber (nunmehr Bieter) zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Angebotsprüfung und -wertung erfolgt anhand der in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien. Bei Verhandlungsverfahren schließen sich Verhandlungsrunden an, bevor die endgültige Wertung stattfindet.

Anwendungsbereiche

  • Österreich: Das nicht offene Verfahren mit Bekanntmachung ist gemäß BVergG 2018 in bestimmten Ausnahmefällen zulässig; das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung und der wettbewerbliche Dialog sind ebenfalls zweistufig.
  • Deutschland: Das nicht offene Verfahren (§ 17 VgV), das Verhandlungsverfahren (§ 17 VgV) und der wettbewerbliche Dialog (§ 18 VgV) folgen dem zweistufigen Prinzip.

Abgrenzung zum einstufigen Verfahren

Das einstufige Vergabeverfahren (offenes Verfahren) kennt keine vorgelagerte Eignungsphase: Alle Interessenten reichen gleichzeitig ihr Angebot ein, und Eignung sowie Angebot werden in einem Schritt geprüft. Das zweistufige Verfahren bietet demgegenüber eine stärkere Vorauswahl, ist aber aufwendiger und in seiner Anwendbarkeit auf gesetzlich normierte Ausnahmefälle beschränkt.

Rechtsgrundlage

Die zweistufigen Vergabeverfahren sind auf europäischer und nationaler Ebene geregelt.

  • EU: Art. 28 (nicht offenes Verfahren), Art. 29 (Verhandlungsverfahren), Art. 30 (wettbewerblicher Dialog) Richtlinie 2014/24/EU
  • Österreich: §§ 56 ff. BVergG 2018 (nicht offenes Verfahren), §§ 61 ff. BVergG 2018 (Verhandlungsverfahren), §§ 165 ff. BVergG 2018 (wettbewerblicher Dialog)
  • Deutschland: §§ 17–19 VgV; §§ 3a, 3b VOB/A (EU)

Verwandte Begriffe

FAQ

Wann darf der Auftraggeber ein zweistufiges Verfahren anwenden? Das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren dürfen nur in gesetzlich normierten Ausnahmefällen angewendet werden (z. B. besondere Komplexität, Geheimhaltungserfordernisse, keine geeigneten Angebote im vorangegangenen offenen Verfahren). Das offene Verfahren ist grundsätzlich vorrangig. Die genauen Voraussetzungen richten sich nach den nationalen Umsetzungsgesetzen und der Richtlinie 2014/24/EU.

Darf der Auftraggeber zwischen Stufe 1 und Stufe 2 die Eignungsanforderungen ändern? Nein. Die Eignungsanforderungen müssen bereits in der Bekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs vollständig und abschließend bekannt gegeben werden. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Eignungsanforderungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist ist vergaberechtlich unzulässig und kann zur Aufhebung des Verfahrens führen.

Wie viele Bewerber müssen zur zweiten Stufe eingeladen werden? Gemäß Art. 65 Richtlinie 2014/24/EU müssen beim nicht offenen Verfahren mindestens fünf Bewerber, beim wettbewerblichen Dialog und Verhandlungsverfahren mindestens drei Bewerber eingeladen werden, sofern ausreichend geeignete Bewerber vorhanden sind. Nationale Regelungen können abweichen; in jedem Fall muss ein echter Wettbewerb sichergestellt werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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