Glossar

Zwingende Ausschlussgründe im Vergaberecht

Zwingende Ausschlussgründe führen bei Vorliegen bestimmter Verurteilungen oder Verstöße zum zwingenden Ausschluss eines Bieters vom Vergabeverfahren.

Definition: Zwingende Ausschlussgründe sind gesetzlich normierte Tatbestände – insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen Korruption, Betrug, Geldwäsche oder Terrorismus –, bei deren Vorliegen der Auftraggeber einen Bieter oder Bewerber zwingend vom Vergabeverfahren ausschließen muss, ohne dass ein Ermessensspielraum besteht.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU, § 68 BVergG 2018, § 123 GWB


Was sind zwingende Ausschlussgründe?

Zwingende Ausschlussgründe sind im Unterschied zu fakultativen Ausschlussgründen nicht im Ermessen des Auftraggebers: Liegen sie vor, muss der Auftraggeber den betroffenen Bieter oder Bewerber ohne jede Abwägung vom Vergabeverfahren ausschließen. Das Vergaberecht kennt eine abschließende Aufzählung zwingender Ausschlussgründe, die im Wesentlichen auf schwerwiegende strafrechtliche Verurteilungen und bestimmte gravierende Verstöße gegen gesetzliche Pflichten abstellen.

Die zwingenden Ausschlussgründe sind auf europäischer Ebene in Art. 57 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU harmonisiert. In Österreich wurden sie in § 68 BVergG 2018 umgesetzt, in Deutschland in § 123 GWB.

Bedeutung und Funktion

Zwingende Ausschlussgründe dienen der Integrität des Vergabeverfahrens: Sie sollen sicherstellen, dass öffentliche Aufträge nicht an Unternehmen vergeben werden, die in schwerwiegende Straftaten oder Verstöße verwickelt sind.

Tatbestände zwingender Ausschlussgründe

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU sind Unternehmen zwingend auszuschließen, wenn gegen sie oder ihre Leitungspersonen eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der folgenden Straftaten vorliegt:

  • Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (Art. 2 Rahmenbeschluss 2008/841/JI)
  • Bestechung und Bestechlichkeit (Art. 3 Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung)
  • Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union (Art. 3 Richtlinie (EU) 2017/1371)
  • Terroristische Straftaten und Finanzierung des Terrorismus
  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 Richtlinie 2015/849)
  • Kinderarbeit und Menschenhandel (Art. 2 Richtlinie 2011/36/EU)

Ausschlussgründe in Österreich und Deutschland

In Österreich erfasst § 68 BVergG 2018 zusätzlich Verstöße gegen Lohnzahlungsverpflichtungen (Lohn- und Sozialdumping), sofern eine entsprechende rechtskräftige Bestrafung vorliegt.

In Deutschland zählen gemäß § 123 GWB zu den zwingenden Ausschlussgründen auch schwere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (§ 298 StGB: Submissionsabsprachen) sowie Verstöße gemäß §§ 129, 129a, 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen).

Europäisches Einheitliches Eigenerklärungsdokument (EEE)

Bieter weisen das Nichtvorliegen zwingender Ausschlussgründe im Oberschwellenbereich regelmäßig durch das Europäische Einheitliche Eigenerklärungsdokument (EEE) nach. Dieses dient als vorläufiger Nachweis und ersetzt aufwendige Einzelnachweise in der Angebotsphase. Vor Zuschlagserteilung ist der ausgewählte Bieter zur Vorlage aktueller Nachweise (Strafregisterauszüge etc.) verpflichtet.

Selbstreinigung

Die Selbstreinigung (englisch: Self-Cleaning) gibt Unternehmen die Möglichkeit, trotz Vorliegens eines zwingenden Ausschlussgrundes am Vergabeverfahren teilzunehmen, wenn sie nachweislich aktive Maßnahmen zur Beseitigung des Ausschlussgrundes ergriffen haben. Dazu zählen insbesondere:

  • Zahlung von Schadensersatz an Geschädigte
  • Aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden
  • Einführung geeigneter Compliance-Maßnahmen
  • Personelle Konsequenzen (z. B. Abberufung verantwortlicher Personen)

Der Auftraggeber muss die Selbstreinigungsmaßnahmen bewerten und entscheiden, ob sie ausreichend sind (§ 125 GWB; § 71 BVergG 2018).

Rechtsgrundlage

Die zwingenden Ausschlussgründe sind auf mehreren Rechtsstufen verankert.

  • EU: Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU; Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 (EEE)
  • Österreich: § 68 BVergG 2018 (zwingende Ausschlussgründe), § 71 BVergG 2018 (Selbstreinigung)
  • Deutschland: § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe), § 125 GWB (Selbstreinigung)

Verwandte Begriffe

FAQ

Gilt der zwingende Ausschlussgrund auch, wenn die Verurteilung eine leitende Person des Unternehmens und nicht das Unternehmen selbst betrifft? Ja. Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU und die nationalen Umsetzungsgesetze erfassen ausdrücklich auch Verurteilungen von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans sowie von Personen, die Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse innehaben. Das Unternehmen kann jedoch durch Selbstreinigung – insbesondere durch Abberufung der betreffenden Person – eine Beteiligung am Vergabeverfahren anstreben.

Wie lange gilt ein zwingender Ausschlussgrund? Die Ausschlussdauer ist europarechtlich nicht einheitlich geregelt. In Deutschland beträgt die Regelfrist gemäß § 123 Abs. 3 GWB fünf Jahre ab dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung. In Österreich gilt nach § 68 BVergG 2018 grundsätzlich die Dauer der Verurteilung als Maßstab; Auftraggeber haben die konkreten Umstände zu berücksichtigen.

Können zwingende Ausschlussgründe durch Selbstreinigung vollständig überwunden werden? Ja, wenn die Selbstreinigungsmaßnahmen als ausreichend anerkannt werden. Der Auftraggeber hat dies nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Eine Ablehnung der Selbstreinigung muss begründet werden und ist einer Nachprüfung zugänglich.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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