Glossar

Einheitspreis Vergaberecht 2026

Einheitspreis im Vergaberecht: Preis je Mengeneinheit im Leistungsverzeichnis. Bedeutung, Berechnung und Unterschied zum Pauschalpreis bei öffentlichen Aufträgen.

Definition: Der Einheitspreis ist der im Leistungsverzeichnis oder Preisblatt für eine definierte Mengeneinheit einer ausgeschriebenen Leistungsposition angebotene Preis, der mit der tatsächlich erbrachten Menge multipliziert den Gesamtpreis für diese Position ergibt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: VOB/B § 2, BVergG 2018, ÖNORM B 2110


Was ist der Einheitspreis?

Der Einheitspreis ist die grundlegende Preisform bei der Vergabe von Bauleistungen und häufig auch bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, bei denen die genaue Menge der zu erbringenden Leistung zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht abschließend feststeht. Der Auftraggeber gibt im Leistungsverzeichnis (LV) für jede Leistungsposition eine Leistungsbeschreibung sowie eine geschätzte oder voraussichtliche Menge (Vordersatz) vor. Der Bieter trägt für jede Position den Einheitspreis je Mengeneinheit (z. B. je Stunde, je Quadratmeter, je Stück, je laufenden Meter) ein.

Der Gesamtpreis einer Position ergibt sich aus: Einheitspreis × Menge = Positionsbetrag

Die Summe aller Positionsbeträge ergibt die Angebotssumme.

Einheitspreis vs. Pauschalpreis

Der Einheitspreis steht dem Pauschalpreis gegenüber, bei dem ein Festpreis für die Gesamtleistung vereinbart wird, unabhängig von der tatsächlich erbrachten Menge.

MerkmalEinheitspreisPauschalpreis
MengenschwankungenAbrechnung nach tatsächlicher MengeFestpreis, kein Mengenausgleich
PlanungsrisikoBeim AuftraggeberBeim Auftragnehmer
VerwendungBauleistungen, mengenabhängige LeistungenKlar definierte Gesamtleistungen
Nachtrag bei MengenmehrungGrundsätzlich abrechenbarNur bei wesentlicher Abweichung

Bedeutung im Bauvergaberecht

Bei der Vergabe von Bauleistungen nach VOB (Deutschland) und ÖNORM B 2110 (Österreich) ist der Einheitspreis die dominierende Preisform. Nach § 2 VOB/B wird die Vergütung nach Einheitspreisen abgerechnet, wenn keine abweichende Vereinbarung (Pauschalvertrag) getroffen wurde. Weicht die tatsächlich erbrachte Menge mehr als 10 % von der im Vertrag vorgesehenen Menge ab, besteht nach § 2 Abs. 3 VOB/B ein Anspruch auf Preisanpassung.

Kalkulationsgrundlage

Einheitspreise müssen sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten enthalten, einschließlich Lohnkosten, Materialkosten, Gerätekosten, Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten und Gewinn. Ein Bieter, der einzelne Einheitspreise bewusst spekulativ niedrig kalkuliert (spekulative Kalkulation), läuft Gefahr, dass sein Angebot aufgrund unauskömmlicher Preise ausgeschlossen wird.

Verwandte Begriffe

FAQ

Was passiert, wenn die tatsächlich erbrachte Menge stark vom Anschlag abweicht? Bei Bauleistungen nach VOB/B haben beide Vertragsparteien bei Mengenabweichungen von mehr als 10 % einen Anspruch auf Preisanpassung. Die Einzelheiten sind im Vertrag und nach § 2 Abs. 3 VOB/B zu regeln.

Kann ein Auftraggeber unrealistisch niedrige Einheitspreise ablehnen? Ja. Auftraggeber sind verpflichtet, ungewöhnlich niedrige Angebote aufzuklären (§ 60 VgV). Wenn sich herausstellt, dass einzelne Einheitspreise spekulativ kalkuliert sind und das Gesamtangebot nicht wirtschaftlich ist, kann das Angebot ausgeschlossen werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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