Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) 2026 – Meldepflichten für Auftraggeber
Vergabestatistikverordnung (VergStatVO): Meldepflichten öffentlicher Auftraggeber zur Vergabestatistik. Anwendungsbereich, Fristen und praktische Umsetzung.
Definition: Die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) ist eine deutsche Verordnung, die öffentliche Auftraggeber verpflichtet, statistische Daten über vergebene öffentliche Aufträge ab einem Auftragswert von 25.000 EUR (netto) an das Statistische Bundesamt zu melden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), in Kraft seit 1. Oktober 2020
Was ist die VergStatVO?
Die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) schafft die Rechtsgrundlage für eine umfassende Vergabestatistik in Deutschland, die sowohl dem nationalen Transparenzinteresse als auch der EU-Berichtspflicht nach Art. 85 der Richtlinie 2014/24/EU dient. Sie wurde durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2016 ermächtigt, am 12. April 2016 erlassen und trat – nach einer mehrjährigen Aufbauphase der technischen Infrastruktur – am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Die VergStatVO ist eine Verordnung der Bundesregierung und gilt unmittelbar für alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des GWB (Bund, Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Stellen).
Anwendungsbereich
Die Meldepflicht nach VergStatVO gilt für:
- Alle öffentlichen Auftraggeber gemäß § 99 GWB
- Sektorenauftraggeber gemäß § 100 GWB
- Konzessionsgeber gemäß § 101 GWB
Auftragswertgrenzen:
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge: ab 25.000 EUR (netto)
- Bauaufträge: ab 25.000 EUR (netto)
- Konzessionen: ab 500.000 EUR (netto)
Aufträge unterhalb dieser Grenzen sind von der Meldepflicht ausgenommen.
Zu meldende Daten
Für jeden meldepflichtigen Auftrag sind folgende Angaben zu übermitteln:
- Bezeichnung des Auftraggebers
- Art des Vergabeverfahrens
- CPV-Code (Auftragsgegenstand)
- Auftragswert (netto)
- Anzahl der eingegangenen Angebote
- Angaben zum Auftragnehmer (Name, KMU-Status, Sitz)
- Datum der Zuschlagserteilung
- Bei EU-weiten Verfahren: Bekanntmachungsnummer (TED)
Meldefristen
Die Meldung muss innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung des Vergabeverfahrens (Zuschlagserteilung oder Aufhebung) erfolgen. Bei EU-weit ausgeschriebenen Aufträgen, für die bereits eine Bekanntmachung der Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, wird die Meldepflicht automatisch durch Übernahme der TED-Daten erfüllt, sofern alle erforderlichen Angaben enthalten sind.
Technische Umsetzung
Die Meldung erfolgt elektronisch über das Vergabestatistik-Portal des Statistischen Bundesamts (Destatis). Öffentliche Auftraggeber können:
- Einzelmeldungen über ein Online-Formular vornehmen
- Meldungen per Datei-Upload (CSV, XML) vornehmen
- Schnittstellen ihrer Vergabesoftware zur automatischen Übermittlung nutzen
Die automatische Datenübermittlung durch Vergabesoftware ist der bevorzugte Weg, da er den manuellen Aufwand minimiert.
Sanktionen
Die VergStatVO enthält keine direkten Bußgeldtatbestände für die Verletzung der Meldepflicht. Die Einhaltung wird durch die Aufsicht der jeweiligen Haushalts- und Rechnungsprüfungsbehörden kontrolliert. Mittelbar kann die Verletzung der Meldepflicht als Vergaberechtsverstoß gewertet werden.
Bedeutung für Auftraggeber
Für die meisten öffentlichen Auftraggeber stellte die VergStatVO eine neue und anfänglich aufwendige Verwaltungspflicht dar. Der Umfang der Meldepflicht – insbesondere die Erfassung von Aufträgen ab 25.000 EUR im Unterschwellenbereich – geht erheblich über die bisherige EU-Berichtspflicht hinaus. Auftraggeber ohne geeignete Vergabesoftware müssen entsprechende Prozesse einrichten.
Empfehlungen für die Praxis:
- Vergabestatistik-Meldepflichten von Beginn an in den Vergabeprozess integrieren
- Vergabesoftware mit VergStatVO-Schnittstelle nutzen
- Zuständigkeit für Meldungen klar intern regeln
- Fristen im Vergabemanagementsystem hinterlegen
FAQ
Gilt die VergStatVO auch für Vergaben im Unterschwellenbereich? Ja, die Meldepflicht gilt ab 25.000 EUR netto unabhängig davon, ob der Auftrag ober- oder unterschwellig ist. Dies war eine erhebliche Ausweitung gegenüber der früheren Praxis.
Was passiert, wenn ein Vergabeverfahren aufgehoben wird? Auch aufgehobene Vergabeverfahren sind meldepflichtig, sofern sie die Auftragswertgrenze überschreiten. Die Meldung muss dann auch die Gründe für die Aufhebung enthalten.
Müssen Rahmenvereinbarungen gemeldet werden? Ja, Rahmenvereinbarungen sind bei Abschluss zu melden. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen sind ebenfalls meldepflichtig, sofern sie die Wertgrenze überschreiten.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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