Glossar

Änderung der Vergabeunterlagen 2026

Änderung der Vergabeunterlagen: Voraussetzungen und Grenzen für Korrekturen und Ergänzungen bereits veröffentlichter Ausschreibungsunterlagen.

Definition: Die Änderung der Vergabeunterlagen bezeichnet die nachträgliche Berichtigung, Ergänzung oder Anpassung bereits veröffentlichter Ausschreibungsunterlagen durch den Auftraggeber, die unter Beachtung strenger vergaberechtlicher Grundsätze und mit entsprechender Fristverlängerung durchgeführt werden muss.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU; § 20 VgV; § 95 BVergG 2018


Was ist eine Änderung der Vergabeunterlagen?

Nachträgliche Änderungen der Vergabeunterlagen sind im Vergaberecht zulässig, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Gründe für Änderungen können sein: fehlerhafte Angaben in der Leistungsbeschreibung, unklare Zuschlagskriterien, Bieterfragen, die eine Klarstellung notwendig machen, oder veränderte Rahmenbedingungen des Projekts.

Jede Änderung muss allen Bietern gleichzeitig und vollständig mitgeteilt werden, damit das Gebot der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.

Zulässige und unzulässige Änderungen

Grundsätzlich sind nur Änderungen zulässig, die den Charakter der Ausschreibung nicht grundlegend verändern.

Zulässige Änderungen

  • Berichtigung offensichtlicher Fehler (Tippfehler, Rechenirrtümer)
  • Klarstellung unklarer Anforderungen auf Grund von Bieterfragen
  • Technische Präzisierungen, die keine grundlegende Änderung des Auftragsgegenstands darstellen
  • Verlängerung von Fristen

Unzulässige Änderungen

  • Grundlegende Änderung des Auftragsgegenstands (Austauch der Leistung)
  • Änderung der Zuschlagskriterien nach deren Veröffentlichung (führt zur Neuausschreibung)
  • Änderungen, die einzelne Bieter bevorzugen oder benachteiligen

Verfahren bei Änderungen

Änderungen der Vergabeunterlagen müssen nach einem festen Verfahren kommuniziert werden:

  1. Alle bisherigen Empfänger der Vergabeunterlagen sind über die Änderung zu informieren.
  2. Die Änderung ist in denselben Kanälen bekannt zu machen, über die die ursprünglichen Unterlagen bereitgestellt wurden.
  3. Die Angebotsfrist ist angemessen zu verlängern, damit alle Bieter die Änderung in ihrem Angebot berücksichtigen können.

Im EU-weiten Verfahren ist auch die Berichtigung der Bekanntmachung im TED zu veröffentlichen (Corrigendum).

Fristverlängerung

Bei wesentlichen Änderungen der Vergabeunterlagen ist eine ausreichende Fristverlängerung zwingend. Was „ausreichend" bedeutet, hängt vom Umfang der Änderung ab. Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU sieht vor, dass die Angebotsfrist so verlängert werden muss, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die notwendigen Informationen erhalten und ihr Angebot anpassen können.

Rechtsfolgen bei fehlerhafter Änderung

Unterbleibt die Mitteilung einer Änderung an einzelne Bieter oder wird die Angebotsfrist nicht ausreichend verlängert, liegt ein Vergaberechtsverstoß vor. Betroffene Bieter können im Nachprüfungsverfahren die Aufhebung der Vergabeentscheidung beantragen.

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss der Auftraggeber bei jeder Bieterfrage die Vergabeunterlagen ändern? Nein. Bieterfragen führen nur dann zu einer förmlichen Änderung, wenn die Antwort eine inhaltliche Anpassung der Unterlagen erfordert. Bloße Klarstellungen, die den Unterlagentext nicht verändern, sind formlos möglich.

Was passiert, wenn ein Bieter die geänderten Vergabeunterlagen nicht erhalten hat? Hat der Auftraggeber die Änderung ordnungsgemäß bekannt gemacht, geht die Nichtkenntnis zu Lasten des Bieters. Bei einer Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Auftraggeber liegt ein Verfahrensfehler vor.

Können Zuschlagskriterien nachträglich geändert werden? Grundsätzlich nein. Eine Änderung der Zuschlagskriterien nach deren Veröffentlichung ist vergaberechtswidrig und würde regelmäßig eine vollständige Neuausschreibung erfordern.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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