Sektorentätigkeit Vergaberecht 2026 – Definition und Beispiele
Sektorentätigkeiten sind die in der Sektorenrichtlinie geregelten wirtschaftlichen Tätigkeiten in Wasser, Energie, Verkehr und Post, die besondere Vergabepflichten auslösen.
Definition: Eine Sektorentätigkeit ist eine der in der Richtlinie 2014/25/EU abschließend aufgezählten wirtschaftlichen Tätigkeiten in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Post, deren Ausübung die Anwendbarkeit des Sektorenvergaberechts begründet.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 8–14 Richtlinie 2014/25/EU; §§ 102 ff. GWB; SektVO; BVergG 2018 § 170
Was ist eine Sektorentätigkeit?
Die Sektorentätigkeit ist das zentrale Anknüpfungsmerkmal für die Anwendbarkeit des Sektorenvergaberechts: Nur wer eine Sektorentätigkeit ausübt, ist Sektorenauftraggeber und muss die Sektorenrichtlinie beachten. Die Definition der Sektorentätigkeiten ist in der Richtlinie 2014/25/EU abschließend geregelt; eine extensive Auslegung ist nicht möglich. Maßgeblich ist stets, ob die konkrete Tätigkeit unter eine der in den Art. 8–14 der Richtlinie genannten Tätigkeitsbeschreibungen fällt.
Überblick über die Sektorentätigkeiten
Gas und Wärme (Art. 8)
Bereitstellung oder Betrieb fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit mit Gas oder Wärme sowie die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze. Nicht erfasst: Produktion von Gas oder Wärme ohne Netzanbindung.
Strom (Art. 9)
Bereitstellung oder Betrieb fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit mit Strom sowie die Einspeisung von Strom in diese Netze. Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien können unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sein.
Wasser (Art. 10–12)
Tätigkeiten im Bereich:
- Trinkwasserversorgung: Bereitstellung oder Betrieb von Netzen und Einspeisung von Trinkwasser
- Hydraulische Projekte: Bewässerung, Entwässerung oder Energiegewinnung, sofern Wasser > 20 % des Gesamtvolumens
- Ableitung und Klärung von Abwasser
Verkehr (Art. 11)
Bereitstellung oder Betrieb von Verkehrsnetzen für Dienstleistungen im Eisenbahn-, U-Bahn-, Straßenbahn-, Trolleybus-, Bus- oder Seilbahnverkehr. Ein Netz gilt als vorhanden, wenn es nach von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen betrieben wird.
Postdienste (Art. 13)
Tätigkeiten im Bereich:
- Postdienste: Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen bis zu 2 kg
- Kurierdienstleistungen (mit erhöhten Anforderungen)
- Unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Dienste (z.B. Direktmarketing, Finanzdienstleistungen)
Gewinnung von Öl und Gas sowie Kohle (Art. 14)
Tätigkeiten zur Gewinnung von Öl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen sowie zur Erkundung der betreffenden Gebiete.
Konsequenzen der Einstufung als Sektorentätigkeit
Wer eine Sektorentätigkeit ausübt und entweder öffentlicher Auftraggeber ist oder besondere staatliche Rechte hierfür besitzt, muss alle Aufträge, die im Zusammenhang mit dieser Sektorentätigkeit stehen und die Schwellenwerte überschreiten, nach der Sektorenrichtlinie vergeben.
Dies gilt auch für sog. verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 29–31 der Richtlinie 2014/25/EU).
Ausnahme: Freistellung nach Art. 34
Ist eine Sektorentätigkeit in einem Mitgliedstaat dem unmittelbaren Wettbewerb auf Märkten mit freiem Zugang ausgesetzt, kann die Kommission die betreffende Tätigkeit von der Richtlinie freistellen. Diese Freistellungsmöglichkeit ist ein Alleinstellungsmerkmal der Sektorenrichtlinie.
Verwandte Begriffe
FAQ
Kann ein Unternehmen sowohl klassischer öffentlicher Auftraggeber als auch Sektorenauftraggeber sein? Ja. In diesem Fall müssen gemischte Aufträge danach beurteilt werden, ob ihr Hauptgegenstand einer Sektorentätigkeit oder einer klassischen Tätigkeit zuzuordnen ist.
Gilt das Sektorenvergaberecht auch für Aufträge, die nicht mit der Sektorentätigkeit zusammenhängen? Nein. Nur Aufträge, die für die Ausübung der Sektorentätigkeit bestimmt sind oder in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, unterliegen dem Sektorenvergaberecht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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