Glossar

Fehlende Bieterangaben im Vergaberecht 2026

Fehlende Bieterangaben: Wenn Informationen im Angebot fehlen. Nachforderung, Ausschluss oder Heilung – Rechtsrahmen in Österreich und Deutschland.

Definition: Fehlende Bieterangaben sind Informationen, Erklärungen oder Nachweise, die ein Bieter in seinem Angebot oder Teilnahmeantrag nicht oder nicht vollständig vorgelegt hat, obwohl der Auftraggeber diese in den Vergabeunterlagen gefordert hat.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 56 VgV, § 51 UVgO, § 129 BVergG 2018, Art. 56 Richtlinie 2014/24/EU


Was sind fehlende Bieterangaben?

Fehlende Bieterangaben sind ein häufiger Streitpunkt in Vergabeverfahren: Einerseits kann zu schneller Ausschluss den Wettbewerb einschränken, andererseits führt zu großzügige Nachforderung zu Ungleichbehandlung. Das Vergaberecht hat für diesen Zielkonflikt einen differenzierten Lösungsansatz entwickelt, der zwischen nachfordrungsfähigen und nicht nachfordbaren Angaben unterscheidet.

Fehlende Bieterangaben können entstehen durch:

  • Unvollständige Ausfüllung von Eignungsformularen
  • Nicht vorgelegte Referenzen oder Zertifikate
  • Fehlende Unterschriften oder Stempel
  • Nicht ausgefüllte Preispositionen im Leistungsverzeichnis
  • Fehlende Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Nachforderungsrecht und Nachforderungspflicht

Das EU-Vergaberecht unterscheidet klar zwischen Angaben, die der Auftraggeber nachfordern darf (oder muss), und solchen, die er nicht nachfordern darf.

Nachforderungsfähige Angaben

Gemäß § 56 Abs. 2 VgV (Deutschland) und § 129 BVergG 2018 (Österreich) kann der Auftraggeber fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachfordern. Dies betrifft insbesondere:

  • Eignungsnachweise (Referenzen, Zertifikate, Umsatznachweise)
  • Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
  • Formelle Unterlagen wie Handelsregisterauszüge

Nicht nachfordrungsfähige Angaben

Nicht nachgefordert werden dürfen gemäß § 56 Abs. 3 VgV:

  • Fehlende Preise oder Preisteile (führen zwingend zum Ausschluss)
  • Angaben, deren Nachforderung die Reihenfolge der Bieter verändern würde
  • Angaben zu wesentlichen Leistungsmerkmalen des Angebots

Fristen bei der Nachforderung

Die Nachforderung muss innerhalb angemessener Fristen erfolgen, wobei die Gleichbehandlung aller Bieter gewahrt bleiben muss.

Der Auftraggeber darf nicht einzelnen Bietern mehr Zeit für die Nachreichung von Unterlagen einräumen als anderen. Die Frist für die Nachreichung muss so bemessen sein, dass die nachgeforderten Unterlagen tatsächlich beschafft werden können, aber das Vergabeverfahren nicht unnötig verzögert wird.

Unterschied zu fehlenden Erklärungen und fehlenden Unterlagen

Die Begriffe „fehlende Bieterangaben", „fehlende Erklärungen" und „fehlende Unterlagen" werden im Vergaberecht häufig synonym, aber nicht immer trennscharf verwendet.

In der Praxis bezeichnet man:

  • Fehlende Bieterangaben: Informationen jeder Art (Preise, technische Daten, Unternehmensangaben)
  • Fehlende Erklärungen: Formelle Erklärungen (z.B. zur Zuverlässigkeit, zu Interessenkonflikten)
  • Fehlende Unterlagen: Dokumente und Nachweise (Zertifikate, Referenzschreiben, Bilanzen)

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss der Auftraggeber fehlende Bieterangaben immer nachfordern? Nein. Der Auftraggeber kann nachfordern, muss es aber nur bei unternehmensbezogenen Unterlagen. Bei fehlenden Preisen ist ein sofortiger Ausschluss zulässig und häufig geboten.

Kann ein Angebot wegen fehlender Bieterangaben ausgeschlossen werden, ohne dass eine Nachforderung stattgefunden hat? Das hängt davon ab, welche Angaben fehlen. Fehlende Preise führen direkt zum Ausschluss. Bei anderen Angaben sollte der Auftraggeber zunächst nachfordern, wenn das Ermessen nicht eindeutig gegen eine Nachforderung spricht.

Darf der Bieter fehlende Angaben unaufgefordert nachreichen? Nur innerhalb der Angebotsfrist. Nach Fristablauf sind unaufgeforderte Nachreichungen grundsätzlich unzulässig; fehlende Unterlagen können nur auf ausdrückliche Aufforderung des Auftraggebers nachgereicht werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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