Variantenangebot im Vergaberecht
Variantenangebot: Österreichischer Begriff für ein Alternativangebot mit alternativer Ausführungsmöglichkeit. Nur bei ausdrücklicher Zulassung durch den Auftraggeber.
Definition: Ein Variantenangebot ist die im österreichischen Vergaberecht verwendete Bezeichnung für ein Angebot, bei dem ein Bieter eine alternative Ausführungsmöglichkeit der ausgeschriebenen Leistung vorschlägt, die nur dann wertungsfähig ist, wenn der Auftraggeber Variantenangebote in der Ausschreibung ausdrücklich zugelassen hat.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018
Was ist ein Variantenangebot?
Der Begriff „Variantenangebot" wird im österreichischen Vergaberecht als Synonym für das Alternativangebot verwendet und bezeichnet ein Angebot, das dem Auftraggeber eine alternative, funktional gleichwertige Ausführungsmöglichkeit der geforderten Leistung anbietet.
Das Variantenangebot gibt Bietern die Möglichkeit, abweichend von den Ausschreibungsvorgaben eine eigene Lösung vorzuschlagen, die das vom Auftraggeber angestrebte Ergebnis auf einem anderen Weg erreicht. Typische Einsatzbereiche sind Bauaufträge mit alternativen Bautechniken oder IT-Projekte mit unterschiedlichen Architekturansätzen.
Voraussetzung ist stets die ausdrückliche Zulassung durch den Auftraggeber in der Ausschreibung sowie die Festlegung von Mindestanforderungen für die Wertungsfähigkeit des Variantenangebots. Fehlt die ausdrückliche Zulassung, ist das Variantenangebot zwingend auszuscheiden.
Bedeutung im Vergabeverfahren
Das Variantenangebot ermöglicht es dem Auftraggeber, von der Innovationskraft und dem Fachwissen des Marktes zu profitieren, ohne auf eine detaillierte konstruktive Leistungsbeschreibung verzichten zu müssen.
In der österreichischen Vergabepraxis werden die Begriffe „Variantenangebot" und „Alternativangebot" weitgehend synonym verwendet. Beide bezeichnen das Angebot einer alternativen Ausführungsvariante, die von den Ausschreibungsvorgaben abweicht, aber das gewünschte Leistungsergebnis gleichwertig erreicht.
Abzugrenzen ist das Variantenangebot vom Nebenangebot: Beim Nebenangebot wird ein ergänzendes Angebot zusätzlich zum Hauptangebot eingereicht, das eine konkrete Ergänzung oder Verbesserung des Hauptangebots darstellt. Beim Variantenangebot steht die alternative Lösung als solche im Mittelpunkt.
Verwandte Begriffe
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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